Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrechtlicher Status eines VHS-Dozenten
Orientierungssatz
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmerbegriff ergibt sich vornehmlich im Umkehrschluß aus den Vorschriften zu den selbständigen Dienstverpflichtungen und den arbeitnehmerähnlichen Personen. Aus diesen Vorschriften folgt, daß weder der Umstand der wirtschaftlichen Abhängigkeit noch die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber den Arbeitnehmerstatus begründen kann.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. März 1999 - 12 Sa 1489/98 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 31. Dezember 1949 geborene Kläger ist seit 1984 an der von der Beklagten getragenen Volkshochschule beschäftigt. Er wird auf Grund befristeter Lehrverträge als Dozent für "Deutsch als Fremdsprache" eingesetzt. Die Volkshochschule bietet in diesem Fach ua. Intensiv-, Schnell- und Standardkurse auf verschiedenen Niveaustufen (Grund-, Mittel- und Oberstufenkurse) mit der Möglichkeit an, das VHS-Zertifikat, das Mittelstufenzeugnis oder das Große bzw. Kleine Sprachdiplom des Goethe-Instituts zu erwerben. Bis 1990 leistete der Kläger 20 Wochenstunden, danach erhöhte sich deren Zahl auf 28.
In den Dozenten-Lehrverträgen wird jeweils das Thema der Lehrveranstaltung, die Anzahl der zu leistenden Stunden, der Kursbeginn, das Kursende, die Wochentage und die Uhrzeiten, zu denen die Veranstaltung stattfinden soll, die Mindest- und Höchstzahl der Hörer, das Teilnehmerentgelt sowie das Honorar des Klägers (zuletzt 40,00 DM pro Unterrichtsstunde) festgelegt. Über die Erteilung des Unterrichts hinaus nahm der Kläger Hörerberatungen und Prüfungstätigkeiten wahr. Diese wurden gesondert vergütet.
Der Kläger hat mit der am 19. Dezember 1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er hat hierzu vorgetragen, der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit sei nur teilweise vertraglich festgelegt worden. Der Unterricht in den verschiedenen Kursen werde im Hinblick auf die vom Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen festgelegten Lernziele jeweils aufeinander abgestimmt. Er sei bei seiner Arbeit an die Vorgaben der Beklagten gebunden. Die Beklagte verfüge einseitig über seine Arbeitskraft. So werde er beispielsweise angewiesen, Diktate durchzuführen sowie Hausaufgaben anzuordnen. Auf die Unterrichtsinhalte könne er keinen nennenswerten Einfluß nehmen. Die Beklagte lege die zu verwendenden Lehrbücher fest. Damit bestimme die Beklagte nicht nur über die Grammatik- und Rechtschreibungsinhalte, sondern erteile methodische und didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts. In den Lehrbüchern werde strikt das vorgegebene Lernziel verfolgt. Darüber hinaus würden methodische Anweisungen gegeben. Wenn der Lehrer diese nicht befolge, könne er die angestrebten Lernziele nicht erreichen. Durch die Stoffülle in den vorgeschriebenen zehn Lektionen und die Begrenzung des Semesters auf zwölf bzw. 13 Wochen sei eine freie Entfaltung in diesem Rahmen nahezu auf null reduziert.
Auf den Stundenplan habe er keinen Einfluß. Vielmehr werde dieser einseitig von der Beklagten festgelegt. Die Beklagte plane die Verlegung zB infolge von Feiertagen ausfallender Unterrichtstage. Für den zu erteilenden Unterricht bestehe ein dichtes Regelwerk an Vorschriften. Der Unterricht müsse inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.
Im Ergebnis sei seine Lehrtätigkeit mit dem Unterricht an allgemeinbildenden Schulen vergleichbar. 95 % aller Unterrichtsstunden fänden innerhalb von Kursen statt, die auf Prüfungen vorbereiteten. Die jeweiligen Sprachprüfungen seien für Ausländer erforderlich, um in das Sprachkolleg von Universitäten oder Fachhochschulen aufgenommen zu werden. An einigen Universitäten werde die Mittelstufenprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme eines Fachstudiums verlangt. Die Oberstufenprüfung führe zur sprachlichen Zulassung an den Universitäten. Lehrer seien in vielen Nachbarländern berechtigt, mit dem Sprachdiplom der Oberstufe im Fachbereich "Deutsch als Fremdsprache" Deutsch zu unterrichten. Auch ansonsten sei eine Prüfung oder das Sprachdiplom Voraussetzung, um bestimmte Berufe in Deutschland ausüben zu können.
Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von der von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen oder in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges. Das gelte auch für zu verrichtende Nebenarbeiten wie Kontrolle der schriftlichen Arbeiten, Notengebung und Teilnahme an Konferenzen.
Ferner sei er angewiesen worden, die Teilnehmer auf noch ausstehende Lehrgangsbeiträge und Gebühren anzusprechen, ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen, Anwesenheitslisten zu führen, die Vertragsexemplare an die Beklagte weiterzuleiten und Informationen an die Teilnehmer bezüglich Ratenzahlungen weiterzugeben. Schließlich sei er gehalten gewesen, den Besuch von Fortsetzungskursen zu empfehlen und sich für weitere Einsätze kurzfristig bereitzuhalten.
Die Durchführung der Hörerberatung sei für ihn obligatorisch. Es existiere ein fester Einsatzplan. Ferner sei er verpflichtet, an Planungskonferenzen und regelmäßigen Dozentenbesprechungen sowie Prüfungen teilzunehmen. Die Beklagte verfüge auch dadurch über seine zeitliche Inanspruchnahme, daß sie über die maximale Teilnehmerzahl hinaus den Kursen Schüler zuweise. Dies bedeute nicht nur eine erhöhte Anforderung an die Konzentration im Unterricht, sondern vor allem einen größeren Arbeitsaufwand bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis über den 14. Juni 1999 hinaus bestehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ein auf Honorarbasis tätiger freier Mitarbeiter. Er sei nicht im schulischen Bereich tätig. Er unterliege nicht in dem von ihm behaupteten Umfange Weisungen. Die inhaltliche Gestaltung, die zeitliche Einteilung und der Einsatz von Zusatzmaterial stünden in seinem Ermessen. Die Dienstleistungspflicht des Klägers erstrecke sich nicht auf die von ihm bezeichneten Nebentätigkeiten. Für die Hörerberatung und Prüfungsabnahme seien gesonderte Verträge mit anderen Stundensätzen abgeschlossen worden. Zur Übernahme dieser Tätigkeiten sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen. Grundsätzlich könne der Kläger für jedes Semester neu entscheiden, in welchem zeitlichen Umfang er in Anspruch genommen werden wolle. Wie viele Kurse welcher Stufe vom Dozenten übernommen würden und an welchen Tagen sowie zu welchen Zeiten sie durchgeführt würden, werde zunächst durch einen Vorschlagsbogen und dann in einem persönlichen Gespräch geklärt. Anschließend würden diese abgestimmten Bedingungen in einem Vertrag festgehalten und ins Programm übernommen. Aus den Vorschlagsbögen werde deutlich, in welchem Umfange die Dozenten ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten könnten. Da in den Kursen insgesamt keine Benotung erfolge, brauche der Kläger schließlich an keinen Notenkonferenzen oder anderen Abschlußkonferenzen teilzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht geht zwar von den Grundsätzen aus, die der Senat zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat, wendet diese aber unrichtig an.
Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil dem Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.
I. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163; BAG 10. April 1991 - 4 AZR 467/90 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 54 = EzA BGB § 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 39; BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256 jeweils mwN). Der Arbeitnehmerbegriff ergibt sich vornehmlich im Umkehrschluß aus den Vorschriften zu den selbständigen Dienstverpflichteten und den arbeitnehmerähnlichen Personen. Aus diesen Vorschriften folgt, daß weder der Umstand der wirtschaftlichen Abhängigkeit noch die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber den Arbeitnehmerstatus begründen kann (vgl. BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Kein Arbeitnehmer ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an.
Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Für außerhalb von Universitäten und Hochschulen tätige Lehrkräfte hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze wie folgt konkretisiert (st. Rspr.; zusammenfassend BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124): Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Beruf nebenberuflich ausüben. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Die stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem bedeutet auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger. Das zeigt sich in verschiedenen Punkten. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muß nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Außerdem unterliegen diese Lehrkräfte einer verstärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die häufigen Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten. Schließlich fallen bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig mehr Nebenarbeiten an als bei der Abhaltung außerschulischer Volkshochschulkurse. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, unter Umständen auch die Abhaltung von Schulsprechstunden, Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedingt die Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Daher ist es folgerichtig, wenn Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, soweit sie auf Grund von privatrechtlichen Verträgen tätig sind, als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger deutlich lockerer, weil zB kein Schulzwang besteht und sich die Schüler leicht von der Schule lösen können, gibt es regelmäßig auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen vielfach nicht der Berufsvorbereitung. Regelmäßig kann in solchen Kursen den Lehrkräften mehr Spielraum belassen bleiben. Der Unterricht in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges ist dem an allgemeinbildenden Schulen in allen wesentlichen Punkten vergleichbar.
II. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis auf Grund unzureichender und zum Teil auch unzutreffender Tatsachenfeststellungen gefunden. Es hat nicht berücksichtigt, daß über die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis allein auf Grund einer Gesamtbewertung entschieden werden kann. Statt dessen hat das Landesarbeitsgericht aus der Vielzahl - nach seinen Feststellungen - streitiger Umstände lediglich drei ausgewählt und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers begründet.
1. Die Beklagte hat mit der Revision zu Recht gerügt, daß das Landesarbeitsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 1998 dem Gericht übersandten Fotokopien als endgültiges VHS-Programm verwertet hat, obwohl sich aus der handschriftlichen Notiz auf dem oberen Rand des Blattes 8 (Bl. 148 VorA) ergibt, daß es sich um die "Planung August-Dezember 1998" handelt, die seit Anfang Mai 1998 auslag.
2. Die Indizwirkung der detailliert ausgestalteten Vertragsangebote der Beklagten ist nur schwach ausgeprägt. Mit dem einzelnen Vertragsschluß willigte der Kläger in diese Angebote ein, so daß es zu keiner einseitigen Gestaltung seiner Tätigkeit kam.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der Entscheidung des Senats vom 19. November 1997 (- 5 AZR 21/97 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 133) kein Argument für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers, weil nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen die Beklagte dem Kläger keine Vorgaben für den Einsatz seiner Arbeitskraft hinsichtlich des Gegenstandes und der Zeit und des Ortes seiner Tätigkeit gemacht hat. Anders als in dem angezogenen Fall sind sowohl der Kursus als auch Zeit und Ort der Tätigkeit in jedem einzelnen Dozenten-Lehrvertrag vertraglich fixiert worden. Die Beklagte hat insofern kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.
3. Die Zuweisung weiterer, über die vertraglich vereinbarte Zahl hinausgehender Teilnehmer mag Indizwirkung für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers besitzen, doch ist ihre Bedeutung nicht sehr hoch einzustufen. Da der Kläger den Kursteilnehmern keinen Einzelunterricht, sondern Unterricht in einem Klassenverband zu erteilen hat, räumt er selbst ein, daß sich die Mehrarbeit in der notwendigen erhöhten Konzentration und vermehrter Korrekturarbeit zeige. Damit hat die Beklagte zwar eine intensivere, zum Teil auch vermehrte Arbeitsleistung des Klägers in Anspruch genommen, doch bewegte sich diese vom Kläger nicht näher quantifizierte Mehrbelastung in einer wenig aussagekräftigen Bandbreite.
4. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht den schlüssigen, aber streitig gebliebenen Sachvortrag des Klägers zu seiner persönlichen Abhängigkeit unberücksichtigt gelassen. So hat der Kläger zutreffend auf die durch verschiedene Einzelaspekte belegte inhaltliche Einflußnahme der Beklagten auf seine berufliche Tätigkeit hingewiesen. Darüber hinaus können die vom Kläger erwarteten und gesondert vergüteten Dienste in Sprechstunden und in Prüfungen bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr sind beide Tätigkeitsbereiche von der Lehrtätigkeit des Klägers und den dabei erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen abhängig und in einer Gesamtbetrachtung einheitlich zu bewerten. Gerade diese Beratungstätigkeit und die Mitwirkung an Prüfungen sind Ausdruck einer Einbindung des Klägers in die Organisation der Volkshochschule.
Des weiteren hat der Kläger im einzelnen vorgebracht, in welchem Umfang seine Unterrichtstätigkeit schulischen Charakter besitzt. Die Abhängigkeit zwischen Unterrichtsinhalten und den abgestuften Anforderungen in den verschiedenen Abschlüssen sind zwar streitig geblieben, lassen jedoch erkennen, welche Bedeutung die Unterrichtstätigkeit für das berufliche Fortkommen der Teilnehmer besitzt. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. In diesem Zusammenhang kommt auch den weiteren, streitig gebliebenen Indizien einer abhängigen Beschäftigung wie der Teilnahme an Konferenzen, der Vertretung des Bereichsleiters und die Wahrnehmung sonstiger Nebenarbeiten Bedeutung zu.
Griebeling Müller-Glöge Kreft
Schwefeß Buschmann
Fundstellen