Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen nur fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, welche Vorstrafen er als einschlägig ansieht; entscheidend ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, zumindest in seinen unteren Graden.
2. Die Resozialisierung Straffälliger ist auch eine Aufgabe der öffentlichen Hand und muß von den öffentlichen Rechtsträgern betrieben werden.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 18.12.1968; Aktenzeichen 1 Sa 611/68) |
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 06.08.1968; Aktenzeichen 2 Ca 1371/68) |
Fundstellen
BB 1970, 803 |
DB 1970, 1276 |
BetrR 1970, 265 |
ARST 1970, 116 |
ArbuSozR 1973, 238 |
SAE 1971, 132 |
AP, Verhaltensbedingte Kündigung |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 20 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 117 |
AR-Blattei, ES 1780 Nr 3 |
AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 20 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 117 |
AR-Blattei, Vorstrafen Entsch 3 |
Arbeitgeber 1970, 714 |
EzA |
SozArb 1971, 119 |
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