Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Umzugskosten nach RTV-Ang Bau. Bestimmtheit des Klageantrages bei Teilforderungen
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Rahmentarifvertrag für technische Angestellte des Baugewerbes hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf fiktive Rückumzugskosten, wenn er an einen neuen Arbeitsort ohne Änderung seines Arbeitsvertrages versetzt worden ist und von vornherein eine Rückversetzung vorgesehen war. Dagegen besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer befördert worden ist und mit seinem Einverständnis eine Beförderungsstelle in einer anderen Niederlassung antritt, von der eine Rückversetzung nicht geplant ist.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; RTV-Ang Bau § 9; ZPO § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen 3 Sa 39/90) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.03.1990; Aktenzeichen 9 Ca 410/90) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juli 1991 – 3 Sa 39/90 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,-- DM der Kosten für einen fiktiven Rückumzug von seinem letzten Beschäftigungsort Hamburg an seinen früheren Beschäftigungsort Bielefeld zu zahlen.
Der Kläger war seit dem 13. April 1982 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als technischer Sachbearbeiter, Abteilung Wärme, in der Zweigniederlassung Bielefeld beschäftigt. Nach Ziff. 8 dieses Vertrages ist der “Manteltarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung” Bestandteil des Vertrages. Im Jahre 1985 änderte die Beklagte ihre gesamte Organisationsstruktur. Sie ging vom Niederlassungsprinzip ab und führte das Geschäftsbereichsprinzip ein. Hierzu wurden in den Bereichen Nord, West, Mitte und Süd Geschäftsbereiche geschaffen und für diese zuvor nicht existierende Innendienste eingerichtet. Dem Kläger wurde die Position des “Abteilungsleiters Innendienst Geschäftsbereich WÄRME NORD” mit Dienstsitz Hamburg angeboten. Der Kläger stimmte dieser Vertragsänderung zum 1. März 1986 zu. Die Beklagte bestätigte die entsprechende Ergänzung des Anstellungsvertrages. Sie teilte dem Kläger mit:
“… Anläßlich Ihres Umzuges nach Hamburg übernehmen wir die Umzugskosten gemäß den Bestimmungen des BUKG (Bundesumzugskostengesetz), die eine Erstattung von Maklergebühren bei Anfall beinhalten. Wenn Ihr Umzugstermin feststeht, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung, damit unsere Vertragsspedition mit der Durchführung beauftragt werden kann.
Aufgrund der Ihnen neu übertragenen Tätigkeit wird sich Ihr Gehalt ab 1. März 1986 wie folgt ändern:
Tarifgehalt |
DM 5.021,-- |
Tarifgruppe TH/5.Bj. |
|
Wir wünschen Ihnen in Ihrem neuen Aufgabenbereich viel Erfolg und verbleiben …”
Im Juli 1986 zog der Kläger nach H… bei Hamburg in ein von ihm erworbenes Einfamilien-Reihenhaus um. Die Beklagte erstattete dem Kläger auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) Umzugskosten in Höhe von 27.841,24 DM sowie weitere Speditionskosten in Höhe von 5.023,50 DM.
Im Rahmen einer weiteren Umorganisation verlagerte die Beklagte im Jahr 1989 die vom Kläger geleitete Abteilung technischer Wärme- und Schallschutz nach Bremen. Da der Kläger sich weigerte, nach Bremen zu gehen, sprach ihm die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30. Juni 1989 aus und bot ihm die Weiterbeschäftigung ab 1. Juli 1989 als “Abteilungsleiter Innendienst Technischer Wärme- und Schallschutz” mit Dienstsitz Bremen an. Diese Änderungskündigung nahm die Beklagte zurück, nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg Kündigungsschutzklage (– 9 Ca 147/89 –) erhoben hatte, ohne die Absicht der Änderung der Arbeitsbedingungen aufzugeben.
Mit einem Auflösungsvertrag vom 18. Juli 1989, dessen Formulierungen auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückgehen, lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 35.000,-- DM einverständlich zum 31. August 1989 auf.
Der Kläger behielt seinen Wohnsitz zunächst in H…/Hamburg bei und zog 1990/1991 an seinen jetzigen Wohnsitz in A… in der Nähe von Bremen, nachdem er dort ein Einfamilienhaus erworben hatte. Sein Einfamilienhaus in H… verkaufte er.
Mit Schreiben vom 18. September 1989 machte der Kläger einen Teilbetrag von 30.000,-- DM, der nach seinen damaligen Berechnungen 43.700,-- DM betragenden Kosten für einen fiktiven Rückumzug nach Bielefeld geltend und erhob entsprechende Klage. Er hat vorgetragen, die Umzugskosten für einen Rückumzug mit seiner Familie von Hamburg nach Bielefeld würden 43.700,-- DM betragen. Hiervon mache er jedoch pauschal nur 30.000,-- DM geltend, um einer Auseinandersetzung über einzelne Positionen zu entgehen. Diese Höhe erscheine mindestens als gerechtfertigt, da die Umzugskosten im Jahre 1986 bereits 32.864,74 DM betragen hätten und inzwischen erhebliche Kostensteigerungen eingetreten seien.
Nachdem dem Kläger in der Berufungsinstanz aufgegeben worden war, “die Klagforderung vorsorglich der Höhe … im einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen” machte er mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 in “einem Anlagenkonvolut K 14” Gesamtkosten in Höhe von 109.294,76 DM für den fiktiven Umzug geltend und verteilte sie nach der Reihenfolge der Aufzählung auf den Klageantrag.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem Wechsel von Bielefeld nach Hamburg habe es sich um eine Versetzung im Sinne des § 9 Ziff. 1 RTV-Ang gehandelt. Im Sommer 1985 habe der damalige Bereichsleiter Nord erklärt, der Kläger solle am neuen Standort des Geschäftsbereichs Nord eingesetzt werden. Eine anderweitige Verwendung habe die Beklagte für ihn nicht. Die Beklagte habe im Rahmen der zahlreichen folgenden Gespräche zwar nicht ausdrücklich, aber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt werde, falls er die neue Position im Geschäftsbereich Nord nicht übernehme. Angesichts seiner bisherigen Lebensplanung habe die neue Tätigkeit erhebliche Konsequenzen auch im persönlichen Bereich gehabt. Von einer Bewerbung auf die Position in Hamburg durch ihn könne nicht die Rede sein.
Auch die Wohnsitznahme im Raum Hamburg sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Sie habe von vornherein vorausgesetzt, er werde bei Übernahme der neuen Tätigkeit in Hamburg auch nach dort umziehen.
Soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000,-- DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1989 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei 1986 nicht nach Hamburg im Sinne von § 9 Ziff. 1 RTV-Ang versetzt worden, sondern habe dort eine neue, höher eingestufte Tätigkeit angetreten. Die Erstattung der Umzugskosten 1986 sei allein auf der Grundlage der individuellen Zusage im Schreiben vom 21. Januar 1986 auf der Grundlage des BUKG erfolgt. Dies habe auch der betrieblichen Übung entsprochen. Hätte der Kläger nicht die Position in Hamburg angenommen, wäre er in Münster beschäftigt worden. Sie habe im übrigen nicht vom Kläger verlangt, seinen Wohnsitz in den Raum Hamburg zu verlegen. Schließlich stehe einem Anspruch auf Umzugskostenersatz nach § 9 Ziff. 2.2 RTV-Ang entgegen, daß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1989 auf Veranlassung des Klägers erfolgt sei. Im übrigen habe der Kläger allenfalls Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten entsprechend den Regelungen des BUKG. Dieses sehe aber die von ihm geltend gemachten Positionen nicht vor. Insbesondere seien dem Kläger auch keine Maklergebühren entstanden. Das gleiche gelte für die geltend gemachten Kosten für Kochstellen, Heizung und Reisekosten.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Umzugskosten.
I. Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger seinen Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 17. Mai 1991 auf die “in dem Anlagenkonvolut – K 14 – aufgestellten Positionen in der dort vorgegebenen Reihenfolge” aufgeteilt hat.
Macht der Kläger einen Teilbetrag aus einer Summe von einzelnen Ansprüchen geltend, muß er selbst im einzelnen angeben, wie er die Gesamtsumme auf die verschiedenen Einzelansprüche verteilt (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 1989 – V ZR 174/88 = NJW 1990, 2068, m.w.N.). Er muß entweder die Reihenfolge angeben, in der das Gericht die einzelnen Beträge prüfen soll (BGH Urteil vom 16. September 1988 – V ZR 267/86 = NJW-RR 1989, 396) oder aber angeben, welcher Teilbetrag von jedem der Ansprüche in welcher Reihenfolge geltend gemacht wird (BGHZ 11, 192; BGH Urteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82 = NJW 1984, 2347; BAGE 8, 333, 338 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA; BAG Urteil vom 28. März 1963 – 5 AZR 209/62 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit).
Diesem Erfordernis ist der Kläger erst in der Berufungsinstanz durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung gerecht geworden. Die Erklärung in der Klageschrift “Geltend gemacht werden pauschal DM 30.000,--, um einer Auseinandersetzung über einzelne Positionen zu entgehen …” genügte nicht. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Angabe der Reihenfolge war auch noch rechtzeitig. Denn der Kläger kann den sich aus § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ergebenden Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags sogar noch in der Revisionsinstanz dadurch beseitigen, daß er angibt, er verteile den Klagebetrag anteilsmäßig auf alle oder eine Reihe von bestimmten Posten oder er stütze ihn in der Hauptsache bis zur Erreichung des Klagebetrages auf die an erster Stelle angeführten Posten und hilfsweise auf die später angeführten (BAG, aaO; BAG Urteil vom 21. März 1978 – 1 AZR 11/76 – AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger, mit Rücksicht auf die von ihm vorgetragenen Ansprüche nach dem BUKG, noch neue Tatsachen über die Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs (z.B. Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen seines Haushalts, Tarifklasse usw.) vortragen müßte (vgl. hierzu BAGE 9, 273, 276 = AP Nr. 2 zu § 253 ZPO). Dann jedenfalls hätte er einen Anspruch für jeweils eine Person in der niedrigsten Tarifklasse, so daß weiterer Tatsachenvortrag nur zur Höhe der Klageforderung erforderlich wäre. Das ist aber eine Frage, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage, nicht deren Zulässigkeit zu erörtern wäre.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet nach der Regelung in Ziff. 8 des Arbeitsvertrages der RTV-Ang in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten eines fiktiven Rückumzuges von Hamburg nach Bielefeld kommt es mithin auf folgende Tarifvorschriften an:
§ 9
Versetzung
2. Das Landesarbeitsgericht hat in der Verlegung des Dienstsitzes des Klägers von Bielefeld nach Hamburg mit Wirkung vom 1. März 1986 zu Recht keine “Versetzung” im Sinne von § 9 RTV-Ang gesehen.
a) Nach dem für die Tarifauslegung (vgl. hierzu BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut von § 9 Ziff. 1 RTV-Ang liegt eine Versetzung dann vor, wenn (1) ein Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts auf eine Beschäftigungsstelle oder Betriebsstätte außerhalb seiner Beschäftigungsstelle geschickt wird, und (2) bei Verschickung oder während der Tätigkeit sich herausstellt, daß er in absehbarer Zeit nicht an den Einstellungsort zurückkehrt und (3) der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers an seinem neuen Beschäftigungsort oder in dessen Nähe einen neuen Wohnsitz nimmt. Nach dem Wortlaut des § 9 RTV-Ang wird eine Maßnahme des Direktionsrechts des Arbeitgebers angesprochen. Denn es wird von “Verschickung” oder “Versetzung” gesprochen und der Arbeitsvertrag wird durch die Versetzung im Sinne des Tarifvertrages nicht berührt. Im Wortlaut von § 9 Nr. 1.1 ist ferner angelegt, daß die Arbeitsstelle des Arbeitnehmers nicht dauerhaft verlegt wird, sondern der Arbeitnehmer irgendwann nach nicht ganz unerheblicher Zeit an seine bisherige Arbeitsstelle zurückkehren wird.
b) Diese Auslegung wird auch durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen gestützt.
Nach § 7 Nr. 1 RTV-Ang kann der Angestellte sowohl im Büro als auch auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann. Die Tarifvertragsparteien haben offensichtlich wegen der wechselnden Baustellen das Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Arbeitsort wesentlich erweitert. Zum Ausgleich muß der Arbeitgeber Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschüsse und Auslösungen zahlen. Der Aufwendungsersatz ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob der Arbeitnehmer nach Hause zurückkehren kann oder nicht.
Nach dem Zusammenhang der Regelungen der §§ 7 bis 9 RTV-Ang soll der Angestellte von den Kosten freigestellt werden die ihm, wie in der Baubranche häufig, dadurch entstehen, daß die Arbeitsorte branchentypisch häufig wechseln und unter Umständen sich im gesamten Bundesgebiet befinden. Diese erheblichen Kosten sollen bei oft jahrelang laufenden Baustellen den Arbeitgeber nur dann treffen, wenn allein die Veränderung des Beschäftigungsortes von ihm veranlaßt wird. Bei der Höhe der zu erwartenden Kosten – vom Kläger werden immerhin rund 110.000,-- DM Gesamtkosten vorgetragen – hätte die Einbeziehung von über den Wechsel des Beschäftigungsortes hinausgehenden Veränderungen des Arbeitsvertrages in die Kostenregelung einer eindeutigen Regelung im Tarifvertrag bedurft. Die Tarifvertragsparteien gehen in § 9 Ziff. 3 RTV-Ang aber gerade umgekehrt davon aus, daß durch die Versetzung der Arbeitsvertrag nicht geändert wird.
c) Wortlaut und Sachzusammenhang gehen ferner davon aus, daß der Arbeitnehmer irgendwann an seinen früheren Einstellungsort zurückkehren kann und muß. Dagegen regelt der RTV-Ang nicht den hier gegebenen Fall, daß ein Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrages im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne zu einer anderen Niederlassung an einem anderen Arbeitsort und in eine andere Position versetzt wird, ohne daß eine Rückkehr in Aussicht genommen ist.
d) Das gleiche folgt aus dem Zweck des Tarifvertrages. Dieser besteht darin, daß dem Angestellten ermöglicht werden soll, seine Familie in die Nähe der Baustelle nachkommen zu lassen. Der Arbeitgeber spart die Aufwendungen nach § 7 RTV-Ang; er muß dann aber die vollen Hin- und Rückumzugskosten zahlen. Dabei haben beide Arbeitsvertragsparteien es in der Hand, ob sie den Umzug wollen oder nicht. Ob eine Verwirkung des Anspruchs auf Umzugskosten im Falle einer “unberechtigten vorzeitigen Beendigung” des Arbeitsverhältnisses zulässig ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.
e) Auch die von dem Landesarbeitsgericht um Auskunft ersuchten Tarifvertragsparteien haben schließlich übereinstimmend diesen eingeschränkten Zweck von § 9 RTV-Ang bestätigt, wenn auch gelegentlich Unterschiede in der Formulierung gegeben sind.
3. Die Verlagerung des Dienstsitzes des Klägers nach der Vereinbarung vom Frühjahr 1986 war keine Versetzung im Sinne von § 9 Ziff. 1 RTV-Ang. Mit dem Kläger ist nicht nur ein neuer Arbeitsort vereinbart worden, sondern darüber hinaus ein neuer Arbeitsplatz unter gleichzeitiger Beförderung vom Sachbearbeiter zum “Abteilungsleiter Innendienst Geschäftsbereich Wärme Nord”.
4. Da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Weigerung des Klägers, einer erneuten Änderung des Dienstsitzes von Hamburg nach Bremen zuzustimmen, zu einer von ihm zu vertretenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 9 Ziff. 2.2 RTV-Ang geführt hat. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, daß er bereits sechs Monate nach seinem Ausscheiden seinen Wohnsitz von Hamburg nach Bremen verlegt hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Dr. Konow, Schwitzer
Fundstellen
NZA 1992, 987 |
RdA 1992, 286 |