Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam.
2. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.
Normenkette
BGB §§ 611, 138, 826; Bundes-MTV für den Güterfernverkehr § 22
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. April 2000 – 10 (16) Sa 1012/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Erstattung einer gegen ihn wegen Lenkzeitüberschreitung verhängten Geldbuße durch die Beklagte.
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,00 DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, daß sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlaßt werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt sei. Der Anspruch ergebe sich auch als unerlaubte Handlung aus § 826 BGB. Die Beklagte habe den Kläger in vorsätzlich sittenwidriger Weise geschädigt. Sie habe nicht nur den Kläger, sondern alle Fahrer dazu angehalten, physisch kaum noch tragbare Fahrzeiten zurückzulegen. Die Anlieferungstermine seien mit den jeweiligen Vertragspartnern so kurz hintereinander geschaltet, daß es den Fahrern nicht möglich gewesen wäre, diese Termine einzuhalten, wenn sie nur die gesetzlich zulässigen zehn Stunden am Tag gefahren wären.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.600,00 DM zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Zahlungsanspruch in Form einer Geldbuße in Höhe von 3.600,00 DM in der Sache 1 OWi 39 Js 1709/97 (385/97) AG Meschede der vollstreckenden Staatsanwaltschaft Arnsberg zur Geschäftsnummer 39 VRs 128/98 (Kassenzeichen: 758893112) im Innenverhältnis zu dem Kläger als Arbeitgeberin zu befriedigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Grundsätzlich müsse ein Täter die ihm auferlegte öffentlich-rechtliche Strafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen tragen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Zusage gegeben, gegen ihre Arbeitnehmer verhängte Bußgelder zu erstatten. Im übrigen sei ein etwaiger vertraglicher Erstattungsanspruch ohnehin tariflich verfallen. Der Kläger könne einen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 826 BGB stützen. Die Beklagte habe ihre Fahrer niemals gezwungen, Lenkzeitüberschreitungen vorzunehmen. Auf die Einhaltung der Lenkzeiten müsse jeder Fahrer selbst achten.
Des weiteren hat die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlungen von dem Kläger ua. wegen angefallener Führerscheinkosten verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz der gegen ihn verhängten Geldbuße. Damit fehlt es an einer Grundlage sowohl für den Zahlungsantrag als auch für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe eine vertragliche Zusage der Beklagten, daß sie das gegen den Kläger verhängte Bußgeld erstatten werde, nicht substantiiert dargelegt. Ein etwaiger vertraglicher Erstattungsanspruch sei im übrigen nach § 22 Abs. 3 des Bundes-Manteltarifvertrags für den Güterfernverkehr vom Kläger verspätet geltend gemacht worden und daher verfallen. Die Voraussetzungen eines nicht verfallenen Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. So habe der Kläger nicht dargelegt, daß die Beklagte ihn zu den konkreten Lenkzeitüberschreitungen am 11. bis 13. November 1996 und am 2. bis 4. Dezember 1996 in sittenwidriger Weise bestimmt und dabei bewußt in Kauf genommen habe, daß der Kläger mit einer Geldbuße belegt werden könnte.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil etwaige Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind (§ 138 BGB).
a) Die Verpflichtung eines Fahrers von Güterfahrzeugen zur Einhaltung bestimmter Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich aus den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85(Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1). Gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG) vom 30. März 1971(BGBl. I S 277) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987(BGBl. I S 640) iVm. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) vom 22. August 1969(BGBl. I S 1307, 1791) haben die Fahrer selbst die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 geregelten Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten. Zwar hat gemäß § 2 Nr. 1 FPersG iVm. § 6 Abs. 5 FPersV auch der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten werden. Dies ändert aber nichts daran, daß der Fahrer des Fahrzeugs selbst für die Einhaltung der Lenkzeiten persönlich einzustehen hat, zumal der Kraftfahrzeugführer unabhängig von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten die Pflicht hat, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen (vgl. § 6 Abs. 9 FPersV). Überschreitet der Fahrer die zulässigen täglichen Lenkzeiten oder verkürzt er die vorgeschriebenen täglichen Ruhezeiten, so werden diese Verstöße gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG iVm. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet.
b) Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muß grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Die Erstattung einer vom Täter schon bezahlten Geldstrafe oder Geldbuße ist indessen nicht verboten. Selbst derjenige, der dem Täter im voraus die zur Zahlung der Strafe oder Geldbuße erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht strafbar(BGH 7. November 1990 – 2 StR 439/90 – BGHSt 37, 226). Auch ein Anspruch des Täters auf Erstattung des Bußgelds ist nicht ausgeschlossen, soweit sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt(vgl. BGH 14. November 1996 – IX ZR 215/95 – NJW 1997, 518, 519).
c) Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen(vgl. Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153; LAG Hamm 30. Juli 1990 – 19 (14) Sa 1824/89 – NJW 1991, 861). Auch wenn die Strafrechtsordnung darauf verzichtet, die Übernahme Dritten auferlegter Geldstrafen oder Geldbußen unter Strafe zu stellen, bedeutet dies nicht, daß die Zivilrechtsordnung bereit ist, dieses Verhalten zu billigen, indem sie derartige Absprachen für rechtswirksam erklärt. Ein Arbeitgeber, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine Arbeitnehmer zur Vernachlässigung von Verkehrsvorschriften verleitet, indem er von vornherein die Übernahme etwaiger Geldstrafen und Geldbußen zusagt, handelt unverantwortlich nicht nur gegenüber seinen Arbeitnehmern, deren Gesundheit er gefährdet, sondern auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Deshalb kann es die Rechtsordnung nicht hinnehmen, wenn ein Transportunternehmer gegenüber seinen Kraftfahrern die Übernahme von Geldbußen wegen Lenkzeitüberschreitung vertraglich zusagt und damit in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß des Arbeitnehmers gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, so daß die übermüdeten Fahrer sich selbst und die übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr gefährden.
d) Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Erstattung der Geldbuße scheitert damit bereits an der Unwirksamkeit einer etwaigen Zusage der Beklagten. Im übrigen weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, daß der Kläger den Erstattungsanspruch, soweit er nicht auf unerlaubter Handlung beruht, gem. § 22 Abs. 3 und 5 MTV Güterfernverkehr verspätet geltend gemacht hat, so daß der Anspruch ohnehin tariflich verfallen wäre.
2. Der Kläger kann die Erstattung der Geldbuße auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gem. § 826 BGB verlangen.
a) Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß des Arbeitnehmers gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Anordnungen des Arbeitgebers sich konkret auf die zum Schaden führende Lenkzeitüberschreitung bezog und der Arbeitgeber diesen Schaden im Sinne des bedingten Vorsatzes mindestens billigend in Kauf nahm. Dabei genügt es, wenn der Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitung zwar nicht direkt vorgeschrieben, jedoch bewußt eine Fahrt mit bestimmten vorgeschriebenen Terminen angeordnet hat, die zwangsläufig zu unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen führen mußte.
b) Im Streitfall entfällt ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB, weil der Kläger keine konkrete Anordnung der Beklagten dargelegt hat, die zwangsläufig zu den unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen bei den Fahrten vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 führen mußte. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit in allgemeinen Anweisungen und Zusicherungen, ohne daß konkret vorgetragen worden wäre, wann der Kläger von der Beklagten für die fraglichen Fahraufträge im November und Dezember 1996 welche Terminvorgaben und Arbeitsanweisungen erhalten habe. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Kläger die fraglichen Fahraufträge auch ohne Lenkzeitüberschreitungen hätte erfüllen können.
c) Insoweit greifen auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht durch. Beweisangebote des Klägers, die sich nicht auf konkrete Anordnungen der Beklagten bezogen, die zwangsläufig zu den unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen im November und Dezember 1996 führen mußten, durfte das Berufungsgericht als nicht entscheidungserheblich zurückweisen. Die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist unzulässig. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht angegeben, welche Fragen das Gericht hätte im einzelnen stellen müssen und was er darauf erwidert hätte(ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 30. November 1962 – 3 AZR 86/59 – BAGE 13, 340, 344).
d) Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB schon dem Grunde nach nicht vorliegt, kann offen bleiben, ob der in der Geldbuße liegende Vermögensnachteil überhaupt als Schaden nach § 826 BGB von der Beklagten zu ersetzen wäre. Als Fahrer war der Kläger persönlich für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich und mußte etwaige Geldbußen wegen entsprechender Verstöße grundsätzlich persönlich aus dem eigenen Vermögen tragen. Entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers entlasten den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und führen daher auch nicht zu einem Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße. Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören. Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als LKW-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Auch insoweit hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts vorgetragen, was einen Anspruch auf Erstattung der Geldbuße rechtfertigen könnte.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Ma. Schallmeyer, Dr. E. Vesper
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.01.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 1154 |
BB 2001, 472 |
BB 2001, 996 |
NJW 2001, 1962 |
BuW 2001, 526 |
ARST 2001, 204 |
ARST 2001, 95 |
EWiR 2001, 613 |
FA 2001, 122 |
FA 2001, 156 |
FA 2001, 209 |
JurBüro 2001, 275 |
NZA 2001, 653 |
SAE 2001, 288 |
ZAP 2001, 1147 |
ZIP 2001, 850 |
ZTR 2001, 370 |
AP, 0 |
AuA 2001, 132 |
AuA 2001, 334 |
DAR 2001, 423 |
EzA |
VersR 2002, 61 |
NPA 2001, 0 |
RdW 2001, 341 |
AuS 2001, 60 |
LL 2001, 557 |
PP 2001, 29 |