Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer, der am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Feiertag einen Teil der Arbeitszeit unentschuldigt versäumt, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn er nicht wenigstens die Hälfte der für den Arbeitstag maßgebenden Arbeitszeit leistet. Die Arbeitsversäumnis, die zum Wegfall der Feiertagsbezahlung führt, braucht mit dem Feiertag nicht in einem ursächlichen oder inneren Zusammenhang zu stehen; auch auf die Lage der tatsächlichen Arbeitszeit kommt es nicht an.
2. Das Fernbleiben von der Arbeit im Sinne des FeiertLohnzG § 1 Abs 2 ist unentschuldigt, wenn objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt und subjektiv dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsversäumnis zur Last fällt.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.02.1966; Aktenzeichen 5 Sa 664/65) |
Fundstellen
BAGE 19, 115 |
BAGE, 115 |
BB 1967, 209 |
DB 1967, 288 |
NJW 1967, 594 |
BetrR 1967, 68 |
SAE 1967, 187 |
AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 23 |
AR-Blattei, ES 710 Nr 21 |
AR-Blattei, Feiertage Entsch 21 |
ArbuR 1967, 252 |
EzA § 1 FeiertlohnzG, Nr 6 |
PraktArbR Feiertag-LohnzG § 1, Nr 138 |
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