Zentrales Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen[1]. Das SGB IX schreibt den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger dabei eine wichtige Rolle zu.

Die Rehabilitationsträger stellen mit den Gemeinsamen Servicestellen ein flächendeckendes, trägerübergreifendes und ortsnahes Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, mit dem zu allen für behinderte Menschen in Betracht kommenden Rehabilitations- und Teilhabeleistungen umfassend, qualifiziert und bürgernah beraten sowie das Anliegen auf eine unverzügliche Leistungserbringung unterstützt wird.

"Zentrales Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen."

Im Hinblick auf veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen und in der Zwischenzeit gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse entwickeln die Rehabilitationsträger die Rahmenempfehlung vom 24. April 2001 weiter.

Daher vereinbaren auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)

  • der AOK-Bundesverband,
  • der BKK Bundesverband,
  • der IKK e.V.,
  • die Knappschaft,
  • der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
  • der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

die folgende Rahmenvereinbarung.

Der Rahmenvereinbarung haben auch folgende Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden zugestimmt:

  • Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
  • Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg,
  • Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin,
  • Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg,
  • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration,
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen,
  • Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz,
  • Saarländisches Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport,
  • Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
  • Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Darüber hinaus ist der Rahmenvereinbarung auch folgender Landkreis beigetreten:

  • Lahn-Dill-Kreis

Ein Beitritt weiterer Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden zu dieser Rahmenvereinbarung ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation möglich und wird von den Vereinbarungspartnern begrüßt.

[1] Falls im Text nicht anders erwähnt, sind nachfolgend mit der Bezeichnung "behinderte Menschen" auch "von Behinderung bedrohte Menschen" gemeint. .

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