In den Fällen der Pauschalierung führt eine Entgeltumwandlung zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn, der bis dahin der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz unterlag, nur noch mit 20 % zu versteuern ist. Der Bruttobarlohn kann so weit herabgesetzt werden, dass aus der Barlohnkürzung zugleich auch die pauschalen Steuerbeträge (LSt, SolZ, KiSt) finanziert werden können. Die abgewälzten Pauschalsteuern mindern jedoch nicht die Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM. Schuldner der pauschalen Steuerbeträge bleibt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber. Das pauschalierungsfähige Volumen beträgt max. 1.752 EUR. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur bei Pensionskassen und Direktversicherungen zulässig. Pensionsfonds sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.
Entgeltumwandlung zugunsten kapitalgedeckter bAV
Eine Entgeltumwandlung mit dem Ziel der Pauschalierung ist bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen nur möglich, wenn für den jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zutreffend nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschaliert wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn für den Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 Zukunftssicherungsleistungen aufgrund einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 geleistet wurden.
Die Pauschalierung kann gezielt durch Entgeltumwandlung in Anspruch genommen werden. Es ist nicht vorrangig das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR auszuschöpfen. Allerdings werden pauschalierte Zuwendungen auf das steuerfreie Volumen angerechnet. Werden Beiträge bis zum Höchstbetrag von 1.752 EUR pauschaliert, verbleibt in 2024 nur noch ein steuerfreies Volumen von 5.496 EUR (7.248 EUR – 1.752 EUR).
Entscheidet sich der Arbeitnehmer zugunsten der Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge zur bAV in der Ansparphase, wirkt sich dies vorteilhaft auf die Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen aus. Während Versorgungsleistungen, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, in der Leistungsphase in vollem Umfang steuerpflichtig sind, führen pauschalierte Beiträge zu Versorgungsleistungen, die nur in begrenztem Umfang der Besteuerung unterliegen.
Entgeltumwandlung und Pauschalierung nach § 40b EStG a. F.
Ein Arbeitnehmer (konfessionslos) mit einem monatlichen Bruttolohn von 4.000 EUR hat in 2004 mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen in eine Direktversicherung vereinbart (Kapitallebensversicherung). Neben dem monatlichen Beitrag von 146 EUR zahlt der Arbeitnehmer auch die pauschale Lohnsteuer von 29,20 EUR (146 EUR × 20 %) sowie den Solidaritätszuschlag von 1,60 EUR (29,20 EUR × 5,5 %).
Ergebnis: Beiträge für eine Direktversicherung, die im Versicherungsfall keine lebenslange Versorgung vorsieht, sind nicht steuerfrei. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a. F. ist jedoch möglich.
Als Folge der Barlohnumwandlung reduziert sich der mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn um 146 EUR monatlich. Dagegen mindern die abgewälzten Pauschalsteuern von 29,20 EUR und 1,60 EUR nicht die Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug. Der Besteuerung nach den ELStAM unterliegt deshalb ein Monatsarbeitslohn von 3.854 EUR (4.000 EUR – 146 EUR).
Im Fall der Pauschalierung können durch Entgeltumwandlung auch nur die pauschalen Steuerbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer) finanziert werden. Der individuell zu besteuernde Arbeitslohn ermäßigt sich dadurch nicht. Der Arbeitnehmer muss die übernommenen pauschalen Steuerbeträge dem Arbeitgeber aus seinen Nettobezügen zur Verfügung stellen. Schuldner der pauschalen Steuerbeträge bleibt der Arbeitgeber. Nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird der Arbeitnehmer mit den pauschalen Steuerbeträgen belastet.
Entgeltumwandlung nur in Höhe der pauschalen Steuerbeträge nach § 40b EStG a. F.
Der Arbeitgeber zahlt für einen Arbeitnehmer (konfessionslos) mit einem Bruttoarbeitslohn von 5.000 EUR monatlich zusätzlich einen Direktversicherungsbeitrag von 146 EUR, der nach § 40b EStG a. F. pauschaliert wird. Die pauschale Lohnsteuer von 29,20 EUR (146 EUR × 20 %) sowie der pauschale Solidaritätszuschlag von 1,60 EUR (29,20 EUR × 5,5 %) werden durch Kürzung des Arbeitslohns vom Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber finanziert den Versicherungsbeitrag.
Ergebnis: Dem individuellen Lohnsteuerabzug unterliegt der Bruttoarbeitslohn von 5.000 EUR. Die pauschalen Steuerbeträge sind dem Nettoarbeitslohn zu entnehmen.
Entgeltumwandlung zugunsten umlagefinanzierter Pensionskassen
Werden Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen durch Entgeltumwandlung geleistet, bleibt der umgewandelte Arbeitslohnbestandteil in 2024 bis zu 2.718 EUR steuerfrei. Ein übersteigender Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber durch die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % für Beiträge bis ...