Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinder- und Jugendhilfe. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts auf vertragsgebundene Einrichtungen. Erbringung der Leistung durch die gewünschte Einrichtung nicht „geboten”. Kinder- und Jugendhilferechts. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2004
Normenkette
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 166; ZPO § 114; SGB VIII §§ 5, 35a, 36 Abs. 1 Sätze 4-5, Abs. 2, § 78a Abs. 1 Nr. 5b, § 78b; BSHG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 01.04.2004; Aktenzeichen 18 E 03.6993) |
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Macht, Würzburg, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form einer Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in der C.I. Schule zu gewähren.
Der 1986 geborene Antragsteller besuchte bis September 2000 das W.-Gymnasium in M., an dem er zuletzt die 8. Klasse wiederholen sollte. Am 20. Oktober 2000 sprach seine Mutter beim Allgemeinen Sozialdienst der Antragsgegnerin vor, weil der Antragsteller, der seit 28. September 2000 stationär in die Klinik H. aufgenommen sei und dort beschult werde, nicht mehr an das W.-Gymnasium zurückkehren wolle. Der Antragsteller besuchte im Anschluss hieran das Gymnasium in O.
Am 16. November 2001 beantragte die Mutter des Antragstellers bei der Antragsgegnerin seine Unterbringung und Förderung in einer Internatsschule, die er als Legastheniker und wegen seiner Lern- und Aufmerksamkeitsstörungen benötige. Im Hilfeplanverfahren stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2001 einen Förderbedarf hinsichtlich der Legasthenie, der schulischen Laufbahn und der persönlichen Entwicklung des Antragstellers fest, der sich seit Mitte November weigere, die Schule zu besuchen. Die konkrete Maßnahme solle nach Einholung eines Gutachtens festgelegt werden.
Die mit der Begutachtung beauftragte Clearingstelle des Vereins Prop e.V. kam in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2002 zu folgender zusammenfassender Beurteilung und Empfehlung:
Bei dem im verbal-theoretischen Bereich hochbegabten und im manuell-visuellen Bereich überdurchschnittlich begabten Antragsteller habe sich eine bereits deutlich verfestigte Schulverweigerung entwickelt. Diese erscheine maßgeblich aufrechterhalten durch eine symbiotische Mutter-Kind-Beziehung, innerhalb derer sich beide wechselseitig bestärkten, dass eine den Bedürfnissen des Antragstellers angemessene Schule nicht bereitgestellt werden könne. Anhand des bisherigen Verlaufes sei nicht davon auszugehen, dass die Familie selbstständig eine reguläre Beschulung des Antragstellers realisieren könne. Empfehlungen und Vorschläge externer Berater würden in der Regel abgelehnt. Prognostisch sei mit anhaltender Schulverweigerung zu rechnen. Die Volksschulpflicht habe der Antragsteller erfüllt, er sei berufsschulpflichtig. In dieser Situation erscheine nur eine Beschulung im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgversprechend. Geeignet wäre z.B. die Abteilung R. der He. Klinik, die bereits von der behandelnden Jugendpsychiaterin angeraten worden sei. Eine Akzeptanz hierfür bestehe bislang nicht. Auf Grund der fehlenden Kooperationsfähigkeit der Familie des Antragstellers bestehe für den Allgemeinen Sozialdienst derzeit keine Möglichkeit, zu einer Hilfevereinbarung zu kommen und somit auch kein Handlungsbedarf.
In der Folgezeit verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsteller ab September 2002 die 10. Klasse am Institut für Unterricht (IUS) zur Vorbereitung auf die externe staatliche mittlere Reifeprüfung besuche, wofür die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. September 2002 im Rahmen des § 35 a SGB VIII die Kosten in Höhe von 425 Euro monatlich übernahm.
Am 16. Mai 2003 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Kosten für den Besuch der C.I. Schule in Schottland zu übernehmen. Die Ausbildung an dieser Schule biete Möglichkeiten, die ein besonderes Maß an Hilfestellung für den Antragsteller bedeuteten. Eine vergleichbare Einrichtung gebe es in Deutschland nicht. Die derzeitig vom Antragsteller besuchte Einrichtung biete keine ausreichende Förderung.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juli 2003 nach Durchführung einer Fachteambesprechung ab. Auch beim Besuch der IUS habe sich wieder gezeigt, dass beim Antragsteller auf Grund der gegebenen Interaktionsstörung ohne therapeutische Hilfe eine Beschulung nicht gelingen könne. Unverständlich sei, dass das Jugendamt nicht darüber informiert worden sei, dass er die gewährte Hilfe bei der IUS n...