Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinder- und Jugendhilfe. Heranziehung des personensorgeberechtigten Elternteils mit den durch die Heimunterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten der Eingliederungshilfe für ein Kind, wenn der andere Elternteil, der vor Beginn der Hilfe nicht mit dem Kind zusammen lebte, Barunterhalt leistet. Jugendhilfe. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 1999
Normenkette
SGB VIII § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 15 K 96.3681) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 1999 wird insoweit geändert, als es den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1995, mit dem die Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 395 DM monatlich herangezogen worden ist, aufhebt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Heranziehung der Klägerin zu den Kosten einer von dem Beklagten ihrem Sohn … gewährten Jugendhilfeleistung.
1. Die Ehe der Klägerin mit dem Vater ihres 1982 geborenen Sohnes wurde am 8. Oktober 1993 geschieden. Dabei verpflichtete sich der Vater u.a., dem gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhalt nach Maßgabe seines jeweiligen Einkommens und der jeweils gültigen unterhaltsrechtlichen Richtlinie der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Der Beklagte gewährte dem Sohn Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch Übernahme der Kosten für dessen Unterbringung in dem Landschulheim E. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 15. Juli 1996.
2. Der Beklagte verlangte von der Klägerin mit mehreren Bescheiden die Zahlung von Kostenbeiträgen für die ihrem Sohn gewährte Hilfe, unter anderem zog er die Klägerin mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 zu einem Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in Höhe von monatlich 395 DM für die Dauer der Hilfegewährung heran, weil die Klägerin sich in dieser Höhe Aufwendungen durch die Heimunterbringung ihres Sohnes, der vor Beginn der Hilfe mit der Klägerin zusammenlebte, erspart habe.
Die Widersprüche der Klägerin gegen die Kostenbeitragsbescheide waren erfolglos. Auf ihre Klage hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 1999 Bescheide des Beklagten vom 27. April 1995, vom 4. Oktober 1995 sowie vom 16. Januar 1996 und vom 15. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 25. Juni 1996 auf, soweit darin gegenüber der Klägerin Kindergeldzahlungen (70 DM monatlich), 50 von Hundert der Unterhaltsleistungen des Vaters für den Sohn (315 DM monatlich) und der die Kosten einer Hortunterbringung des Sohnes übersteigende Kostenbeitrag verlangt wurden. Das Verwaltungsgericht führt in den Gründen seiner Entscheidung bezüglich des Kostenbeitragsbescheids vom 4. Oktober 1995 aus, dass die Klägerin zu einem Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nur insoweit herangezogen werden könne, als sie sich die Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes vor Beginn der Hilfe in einem Hort – nämlich 40 DM monatlich – durch die gewährte Eingliederungshilfe erspart habe. Nur diese Kosten fielen durch die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes in dem Landschulheim weg. Im Übrigen erspare sich die Klägerin durch die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes keine Aufwendungen, weil sie bisher ihrer Unterhaltspflicht nur durch Pflege und Erziehung ihres Sohnes nachgekommen sei. Die Kosten dieses Betreuungsunterhalts seien durch die Unterhaltszahlungen des Vaters gedeckt worden. Der Schuldner des Barunterhalts sei aber der Vater des Kindes und nicht die Klägerin, so dass sich die Klägerin keine Aufwendungen insoweit erspart habe.
3. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung. Er nahm diesen Antrag nach Hinweis des Gerichts auf eine zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Teil zurück. Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 die Berufung insoweit zu, als das Urteil des Verwaltungsgerichts den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 auf die Kosten der Unterbringung von … in dem Hort vor Beginn der Hilfe beschränkt.
Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als es den Bescheid vom 4. Oktober 1995, mit dem die Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 395 DM monatlich herangezogen worden ist, aufhebt und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Im Übrigen habe der Beklagte das unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin nicht richtig berechnet. Der Ehegattenunterhalt hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dieser bere...