Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. keine Eingliederungsleistungen für Kleidungs- und Friseurkosten wegen Vorstellungsgespräch. Bestandteil des Regelbedarfs. Ausschluss nach § 45 SGB 3 aF
Leitsatz (amtlich)
Kleidung und ein Friseurbesuch für einen anstehenden Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber sind nicht gesondert als Leistung nach dem SGB 2 zu erbringen. Kleidung und Friseurbesuch sind im Regelsatz nach § 20 SGB 2 enthalten. Bezüglich einer Eingliederungsleistung nach § 16 SGB 2 greift der Ausschluss des § 45 Abs 3 S 2 SGB 3.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. November 2011, Az.: S 52 AS 2893/11 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) die Übernahme von Kosten für Kleidung sowie für einen Friseurbesuch anlässlich eine bevorstehenden Vorstellungsgesprächs.
Mit Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 lehnte der Bg es ab, Kosten für neue Kleidung des Bf sowie Kosten für einen Friseurbesuch anlässlich eines bevorstehenden Vorstellungsgesprächs zu übernehmen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2011 ab. Die vom Bf beantragten Leistungen seien vom Regelbedarf des § 20 SGB II umfasst, Auch lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 SGB III nicht vor, so dass auch kein Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III bestehe. Es greife der Leistungsausschuss von § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb des Schwellwerts von 750 Euro liege.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe Anspruch auf die beantragte Beihilfe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere wird der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten, da die Kosten für den Friseurbesuch und die Ausstattung mit Kleidung für ein Vorstellungsgespräch unter dem Betrag von 750 Euro liegen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Kosten für Kleidung und Friseurbesuche sind im Regelbedarf des § 20 SGB II enthalten. Demgemäß greift auch der Leistungsausschluss nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III bzgl eines Anspruchs aus § 16 SGB II.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen