Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anhörungsrüge. Unbegründetheit. Rüge einer unrichtigen Beschwerdeentscheidung. keine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern unrichtige Beweiswürdigung und Rechtsanwendung gerügt wird.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit ihrer Anhörungsrüge wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2008. Mit diesem wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.07.2008 zurückgewiesen. Darin hatte das Sozialgericht die An-träge auf Ablehnung der vom Gericht zu Sachverständigen bestellten Dr. B. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Es war davon ausgegangen, dass beide Befangenheitsanträge verspätet gewesen seien. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde entschied der Senat, dass unabhängig von der Frage, ob die Fristen für den Befangenheitsantrag jeweils eingehalten worden seien, die Anträge jedenfalls unbegründet seien. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Mängel der schriftlich abgefassten Gutachten bezögen sich auf Unzulänglichkeiten, Fehlerhaftigkeit und mangelnde Sachkunde. Solche Gründe seien nicht Ausdruck der Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber einer Partei sondern beträfen beide Parteien in gleicher Weise. Um solchen Unzulänglichkeiten zu begegnen, gebe es andere Rechte des Prozessrechts als einen Befangenheitsantrag.

Der Beschwerdebeschluss wurde der Antragstellerin am 09.10.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2008, beim Sozialgericht München am 21.10.2008 eingegangen, erklärte sie, sie könne den Beschwerdebeschluss, eine rechtswidrige Entscheidung nicht akzeptieren und sehe sich veranlasst, den Rechtsmittelweg weiter zu verfolgen. Die Begründung des Beschlusses sei unzulänglich und haltlos. Ein bzw. mehrere Richter, allesamt medizinische Laien, denen jegliche medizinische Kompetenz fehle, könne bzw. könnten nicht ohne weiteres darüber eine Entscheidung treffen, ob ein Gutachten medizinisch einwandfrei erstellt sei oder nicht. Die Befangenheit der Gutachter ergebe sich aus den Inhalten der Gutachten, die nicht nur inhaltlich, nämlich durch widersprüchliche Aussagen und Falschdiagnosen, sondern auch anderweitig wegen sachlicher Mängel, Datenfehlangaben, voreingenommener subjektiver Interpretation unzulänglich seien. Dies offenbare sich insbesondere in der die Diskrepanz zwischen der befangenen Stellungnahme der Gutachter und ihrem tatsächlichen, psychischen und physischen Krankheitszustand.

II.

Das gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2008 gerichtete Schreiben der Antragstellerin vom 20.10.2008 wertet der Senat als Anhörungsrüge gegen diese Entscheidung. Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29.09.2008 ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Die Anhörungsrüge ist demnach statthaft. Sie ist auch fristgerecht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG erhoben worden.

Sie jedoch nicht begründet. Grundvoraussetzung ist, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Dabei muss das Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen des Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 Rn. 4).

Mit ihrer Anhörungsrüge greift die Antragstellerin im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung des Senats an. Hingegen trägt sie nicht einmal vor, der Senat habe sich mit ihren Einwendungen gegen den der Beschwerde zugrunde liegenden Beschluss des Sozialgerichts vom 02.07.2008 nicht befasst und die Entscheidung habe sie überrascht. Vielmehr akzeptiert sie die Begründung des Senats nicht. Dieser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass inhaltliche Fehler, Unzulänglichkeit oder behauptete Inkompetenz eines Gutachters nicht Ausdruck der Voreingenommenheit ge...

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