Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger. Gutachten. Schwierigkeit. Kausalitätsfragen. Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Beurteilungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind – abgesehen von wenigen Ausnahmen – hinsichtlich der Schwierigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen.
Normenkette
SGG § 109; ZSEG § 3 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.01.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.11.2006 - S 37 SB 719/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit E. T. gegen den Freistaat Bayern - S 37 SB 719/01 ist der Antragsteller und Beschwerdeführer entsprechend dem Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.07.2002 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für das internistische Gutachten vom 10.06.2003 hat der Antragsteller mit Rechnung Nummer 5726 vom 24.11.2003 insgesamt 967,27 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat den Entschädigungsantrag vom 24.11.2003 mit Nachricht vom 15.12.2003 auf 704,44 EUR gekürzt. Maßgeblicher Grund hierfür ist gewesen, dass gemäß § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nach ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG ein Stundensatz von 36,00 EUR je Stunde für angemessen erachtet worden ist.
Auf den Antrag vom 20.03.2004 hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 09.11.2006 - S 37 SB 719/07 - die Entschädigung des Antragstellers auf 704,44 EUR festgesetzt. Nach § 3 Abs.2 Satz 1 ZSEG betrage die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 EUR bis 52,00 EUR. Für die Bemessung des Stundensatzes seien der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten sei. Vorliegend habe der Antragsteller sein Gutachten im Rahmen einer Streitigkeit nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) zu erstatten gehabt. Generell würden Gutachten in Schwerbehindertenstreitsachen als Gutachten mit unterdurchschnittlicher Schwierigkeit angesehen und seit dem 01.01.2002 mit 36,00 EUR pro Stunde entschädigt.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 31.01.2007 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben und die Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren gerügt. In der Sache habe sich das Sozialgericht München nicht mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandergesetzt. Zunächst einmal dürfe es wohl unzweifelhaft sein, dass der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse im gegebenen Fall besondere Berücksichtigung finden müsse. Der Gutachtensauftrag sei sicherlich deswegen erteilt worden, weil er gerade auf dem Gebiet der zur Diskussion stehenden Lyme-Borreliose durch seine langjährige wissenschaftliche und klinische Tätigkeit bezüglich dieser Erkrankung besondere Fachkenntnisse habe. Die Tatsache, dass sich eine fundierte wissenschaftliche Begründung nicht über mehrere Seiten unnötig ausdehne, korreliere nicht mit der Schwierigkeit der Frage. Selbstverständlich seien Überlegungen zur Kausalität die primäre Grundlage, das Krankheitsbild der Klägerin benennen zu können und den Grad der Behinderung einschätzen zu können. Gerügt werde nicht nur die Höhe des Stundensatzes, sondern auch die normierten Zeitvorgaben mit dem Hinweis, dass eine kurze präzise Bearbeitung zeitaufwändiger sein könne als seitenlange umständliche Diskussionen.
Der Beschwerdegegner verwies mit Schreiben vom 05.04.2007 auf die Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG vom 08.01.2007 - L 15 B 61/06 SB KO.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig, weil der Beschwerdewert 50,00 EUR übersteigt.
In zutreffender Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BayLSG (vgl. Beschluss vom 23.08.1999 - L 15 B 7/96 RA.KO) hat das Sozialgericht München mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.11.2006 differenziert, ob es sich um ein einfaches, mittelschwieriges, schwieriges oder außergewöhnlich schwieriges Gutachten gehandelt hat. Beurteilungen nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr SGB IX) sind abgesehen von wenigen Ausnahmen hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades als unterdurchschnittlich einzustufen, mit der Folge, dass regelmäßig weder der niedrigste Satz von 25,00 EUR je Stunde noch der Höchstsatz von 52,00 EUR je Stunde angemessen sind. Die Bemessung des Stundensatzes mit 36,00 EUR entspricht der Sach- und Rechtslage.
Insoweit verkennt der Antragsteller und Beschwerdeführer, dass Kausalitätsfragen im Rahmen der Bewertung von Funktionsstörungen gemäß §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzesbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) unerheblich sind.
Auch die pauschalierende Betrachtungsweise bzw. die normierten Zeitvorgaben, gegen die sich der Antragsteller und Beschwerdeführer mit...