Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeuge. Ordnungsgeld. Ladung. Ladungsfrist. Entschuldigung des Fernbleibens. Versehen eines Mitarbeiters
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ladungsfrist ist jedenfalls dann nicht zu kurz, wenn zwischen der Zustellung der Ladung an den Zeugen und dem anberaumten Termin 11 Tage liegen.
2. Legt ein Zeuge gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld Beschwerde ein, ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenpflichtig.
Normenkette
ZPO §§ 217, 377 Abs. 2, § 380 Abs. 1, § 381 Abs. 1; SGG §§ 110, 197a; EGStGB Art. 6 Abs. 1
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin zur mündlichen Verhandlung.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt der dortige Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Aufklärung des Sachverhalts erbat das SG am 06.02.2008 vom Beschwerdeführer als dem behandelnden Arzt des Klägers einen Befundbericht. Der Beschwerdeführer legte den Befundbericht nicht vor. Das SG lud zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.04.2008 und hierzu den Beschwerdeführer als sachverständigen Zeugen zu den Fragen der Befundanforderung vom 06.02.2008. Die mit Postzustellungsurkunde vom 03.04.2008 zugestellte Ladung enthielt den Hinweis, die Zeugenladung sei hinfällig, wenn der angeforderte Befundbericht bis spätestens 11.04.2008 beim SG eingegangen sei. Der Ladung war eine Belehrung über die Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben beigefügt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 15.04.2008 erschien der Beschwerdeführer nicht. Ein Befundbericht war nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 15.04.2008 legte das SG dem Beschwerdeführer Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens in Höhe von 250,00 EUR auf. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 22.04.2008 durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Mit beim SG am 29.04.2008 eingegangenem Schreiben übersandte der Beschwerdeführer den Befundbericht. Er erklärte, durch eine Verkettung unglücklicher Umstände sei der von ihm am 12.04.2008 diktierte Befundbericht verspätet übersandt worden. Er bitte, von der Erhebung eines Ordnungsgeldes abzusehen. Hinzu komme, dass zwischen der Befundanforderung am 06.02.2008 und der Ladung am 03.04.2008 zum Termin am 15.04.2008 eine relativ kurze Zeitspanne gelegen habe.
Mit weiterem Schreiben vom 07.05.2008 - gerichtet an das SG - erklärte der Beschwerdeführer, sein Entschuldigungsschreiben habe sich mit dem ihm am 22.04.2008 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss überschnitten. Gegebenenfalls möge sein Schreiben als Beschwerde aufgefasst werden. Nochmals weise er darauf hin, dass zwischen der Zustellung der Terminsladung am 03.04.2008 und dem Termin am 15.04.2008 die 14-tägige Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei.
Das SG legte die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173) Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gemäß §§ 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) können einem ordnungsmäßig geladenen Zeugen bzw., wie hier, einem sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO), ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als sachverständiger Zeuge. § 377 Abs.2 ZPO schreibt vor, welchen Inhalt die Zeugenladung haben muss. Sie muss neben der Bezeichnung der Parteien den Gegenstand der Vernehmung und die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren in der Zeugenladung und diese am 03.04.2008 zugestellt wurde, ist unstreitig. Streitig ist hingegen, ob die Ladung unter Einhaltung einer bestimmten, wie der Beschwerdeführer meint 14-tägigen, Ladungsfrist zu erfolgen hatte. Welche Ladungsfrist für die Zeugenladung gilt, nennt ausdrücklich weder das SGG noch die ZPO. Ladung ist die Aufforderung, in einem Termin zu erscheinen. § 110 SGG bestimmt nur für die Beteiligten, d.h. für die im Sinne von § 69 SGG Beteiligten, also für Kläger, Beklagte und Beigeladene, dass den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung mitzuteilen seien. Ob diese Ladungsfrist auch für den Zeugen gilt, kann dahingestellt bleiben, weil eine Fristunterschreitung auch für d...