Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erstattung der Kosten einer notwendigen Begleitperson anlässlich eines Begutachtungstermins. Ehefrau. keine Entschädigung für Haushaltsführung
Leitsatz (amtlich)
Entschädigung für Haushaltsführung einer notwendigen Begleitperson ist auch dann nicht entschädigungsfähig, wenn es sich bei der Begleitperson um die Ehefrau handelt.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termins vom 16.12.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 74,70 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist in seinem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit L 15 SB 152/08 am 16.12.2009 durch Dr. G. / Klinikum B. in M. untersucht worden. Wegen der Notwendigkeit ein Taxi zu benutzen, hat er am 24.11.2009 eine Vorschusszahlung in Höhe von 50,00 EUR erhalten.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 16.12.2009 (vertreten durch seine Ehegattin) an Taxikosten 35,80 EUR bzw. 29,90 EUR geltend gemacht. Zusätzlich hat die Ehegattin des Antragstellers vorgetragen, als Begleitperson habe sie einen eigenen Haushalt für fünf Personen zu führen. Am 16.12.2009 hätte sie sonst von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr entsprechenden zweckmäßigen Tätigkeiten nachgehen können.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Abrechnung vom 04.02.2010 insgesamt
74,70 EUR minus Vorschusszahlung vom 24.11.2009 in Höhe von 50,00 EUR = 24,70 EUR zur Zahlung angewiesen. Entsprechend den Belegen (35,80 EUR bzw. 29,90 EUR) seien Taxi-Kosten in Höhe von 65,70 EUR zu erstatten. Des Weiteren stehe dem Antragsteller eine Entschädigung bei Nachteilsausgleich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr = 3 Stunden x 3,00 EUR = 9,00 EUR zu.
Im Übrigen ist eine weitergehende Entschädigung abgelehnt worden: Eine Entschädigung für Haushaltsführung könne nicht gewährt werden. Diese Entschädigung werde nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte (Kläger) selbst die Haushaltsführung vollziehe. Eine Entschädigung für Haushaltsführung einer notwendigen Begleitperson sei nicht entschädigungsfähig.
Hiergegen hat sich die Ehegattin des Antragstellers mit Telefax vom 09.02.2010 gewandt und hervorgehoben, dass die Entschädigung für die Begleitung eines Behinderten mit der Pflegestufe II nur 3,00 EUR pro Stunde betragen solle, entspräche bei Weitem nicht den Preisen eines Pflegedienstes. Es sei wohl das ganze Schamgefühl und der Anstand verloren gegangen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Bevollmächtigte des Berechtigten die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 74,70 EUR festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers verkennt, dass es sich bei den bewilligten 3 x 3,00 EUR = 9,00 EUR um die Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 ZSEG handelt, die dem Antragsteller (= ihrem Ehegatten) zusteht und nicht ihr als Begleitperson. Denn unabhängig von der Schwere des Leidens hätte der Antragsteller am 16.12.2009 am Vormittag (= 3 Stunden) möglicherweise zweckmäßige Tätigkeiten im häuslichen Bereich verrichtet, wenn er sich nicht der gerichtsärztlichen Untersuchung bei Dr. G. Klinikum B. in M. unterzogen hätte.
Dem Telefax vom 09.02.2010 ist zu entnehmen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers eine eigene Entschädigung als Begleitperson begehrt und dies zu wesentlich höheren Sätzen als 3,00 EUR pro Stunde. Als angemessen erachtet die Bevollmächtigte des Antragstellers die üblichen Sätze eines Pflegedienstes.
Ein entsprechender Anspruch besteht nicht. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 7 Abs.1 Satz 2 JVEG sind nur die (tatsächlichen) Kosten einer notwendigen Begleitperson zu erstatten. Nachdem der Antragsteller seiner Ehegattin jedoch für die notwendige Begleitung nichts bezahlt hat, sind auch keine Kosten angefallen, die erstattet werden könnten.
Und selbst wenn der Antragsteller seiner Ehefrau eine entsprechende Vergütung gewährt hätte, ist diese im Rahmen des JVEG nicht erstattungsfähig. Das BayLSG hat mit Urteil vom 05.08.2008 - L 15 SB 1/08 - (wenn auch in anderem Zusammenhang) entschieden, dass ein Beistand unter Ehegatten grundsätzlich nicht honorierungsfähig ist. Denn es entspricht dem Wesen der Ehe, dass Eheleute einander regelmäßig wie auch hier unentgeltlich beistehen. Das Urteil des BayLSG vom 05.08.2008 ist rechtskräftig (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.01.2010 - B 9 SB 48/09 B).
Der Kostenbeamte des BayLSG hat daher völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung für Haushaltsführung (§ 21 JVEG) einer notwendigen Begleitperson nicht entschädigungsfähig ist.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entsc...