Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO ablehnt, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten aus dem einzusetzenden Einkommen voraussichtlich nicht übersteigen, ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012, Aktenzeichen S 52 AS 862/11, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenbeihilfe für eine Klage am Sozialgericht.
Der 1946 geborene Kläger und Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente und Pflegegeld der Pflegestufe I. Seine Ehefrau bezieht ebenfalls eine Altersrente. Das Ehepaar erhält ergänzend laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII unter Berücksichtigung diverser Mehrbedarfe.
Am 01.04.2011 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2011. Mit Schreiben vom 08.02.2012 beantragte er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.03.2012 ab. Das nach § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzende Einkommen des Klägers führe zu Monatsraten in einer Höhe, dass die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen würden. Prozesskostenhilfe sei nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Der Kläger hat am 21.03.2012 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist bereits als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Prozesskostenhilfe wurde nach § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich mit vier - vom Einkommen abhängigen und nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO zu ermittelnden - Monatsraten abgedeckt werden können. Dies ist ein Unterfall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Eine Beschwerde gegen eine derartige Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist daher ausgeschlossen und unzulässig (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.08.2011, L 7 AS 543/11 B PKH und Beschluss vom 04.10.2011, L 9 AL 11/11 B PKH).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen