Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme von Benzinkosten für die Gartenpflege eines Eigenheims
Leitsatz (amtlich)
Keine Übernahme der Kosten für Benzin für den Rasenmäher als Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem selbstbewohnten Eigenheim.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 543/16 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für Benzin zum Betrieb eines Rasenmähers in Höhe von 12,53 € pro Jahr.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Haus mit Garten, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.
Am 23.04.2016 beantragte er die Übernahme der Kosten für Benzin für seinen Rasenmäher in Höhe von 12,53 € (10,03 l, gekauft am 22.04.2016). Diese Kosten würden bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher im Rahmen der kalten Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. Mit Bescheid vom 27.04.2016 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.10.2016 ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Benzin und lehnte mit Bescheid vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen ab. Die Aufwendungen für den Rasenmäher seien in der Regelleistung enthalten. Eine Übernahme als Kosten der Unterkunft und Heizung komme auch nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er begehrt die Übernahme der Kosten für das Benzin für den Rasenmäher (jährlich 10 Liter). Einen zur Miete wohnenden Leistungsbezieher würden diese Kosten als Nebenkosten erstattet werden. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Es handle sich ua um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Kosten für das Benzin für den Rasenmäher sind jeweils nur im Monat des Kaufes als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen (halbjährlich bzw. jährlich) um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Streitgegenstand ist somit vorliegend der vom Bewilligungsbescheid vom 27.04.2016 umfasste Bewilligungszeitraum von einem halben Jahr, wobei allein der Monat April betroffen ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/L...