Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Eilverfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt bei bestandskräftigem Bescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Bei bestandskräftigem Bescheid ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.04.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen einen längstens bis 01.04.2017 geltenden EG-VA vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben (S 22 AS 84/17). Hierüber ist bislang nicht entschieden. Den Bescheid vom 02.11.2017 hob der Ag mit Bescheid vom 18.01.2017 mit Wirkung zum 18.01.2017 wieder auf.

Der Ag erließ einen weiteren EG-VA vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2017, der ab 14.02.2017 "bis auf weiteres" gelten sollte. Klage wurde hiergegen nach Auskunft des SG nicht erhoben.

Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den EG-VA vom 14.02.2017 hat das SG mit Beschluss vom 10.04.2017 abgelehnt.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zum Hinweis des Senats, der EG-VA vom 14.02.2017 könnte mangels Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2017 bestandskräftig geworden sein, hat der ASt keine Stellungnahme abgegeben.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des ASt gegen den Bescheid des Ag vom 14.02.2017 abgelehnt.

Der Bescheid vom 14.02.2017, mit dem der Ag eine EGV durch Verwaltungsakt ersetzt hat, ist sofort vollziehbar (§ 39 Nr 1 SGB II iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG). Statthafter Rechtsbehelf dagegen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wäre insofern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw nunmehr der Klage gegen Bescheid vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2017 (§ 86b Abs 1 SGG).

Allerdings hat der ASt keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2017 erhoben. Der EG-VA vom 14.02.2017 ist damit zwischenzeitlich bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), womit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 7). Der Senat hat den ASt hierauf hingewiesen. Eine Stellungnahme hat der ASt nicht abgegeben. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der verstrichenen Klagefrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Bescheid vom 14.02.2017 ist auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 22 AS 84/17 geworden. Zwar galt der dort gegenständliche EG-VA vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 bis längstens 01.04.2017 und hätte sich in zeitlicher Hinsicht mit dem EG-VA vom 14.02.2017 überschnitten, so dass grundsätzlich zu prüfen wäre, ob letzterer den ersten EG-VA ersetzt hat und damit nach § 96 SGG Streitgegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden ist. Allerdings ist der Bescheid vom 02.11.2016 durch den Bescheid vom 18.01.2017 mit Wirkung zum 18.01.2017 wieder aufgehoben worden. Der EG-VA vom 14.02.2017 konnte daher den EG-VA vom 02.11.2016 nicht mehr ersetzen oder aufheben.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970303

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