Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.08.2007; Aktenzeichen B 7/7a AL 180/06 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu ihrer beruflichen Rehabilitation zur Tanztherapeutin weiterzubilden hat.

Die 1965 geborene Klägerin war seit Mai 1997 alleinerziehende Mutter ohne Berufstätigkeit bei Leistungsbezug durch die Beklagte bis zum 23.11.1996. Zuvor hatte sie nach dem Besuch der Realschule eine kaufmännische Berufsausbildung als Bürogehilfin abgeschlossen und war danach als Sachbearbeiterin, Sekretärin und Arzthelferin beschäftigt.

Im Jahre 1999 nahm die Klägerin, die bereits langjährige Erfahrung im Turniertanzen hatte, an einem Orientierungsjahr zum Erlernen des integralen Tanzes (heilpädagogischer Tanz) teil, das als erste Stufe Voraussetzung einer Ausbildung zur ITA-Therapeutin ist.

Ihren am 22.12.1999 gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitation (berufliche Eingliederung Behinderter) mit der Ausbildung zur ITA-Therapeutin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2000/Widerspruchsbescheid vom 21.08.2000 ab. Der angestrebte Beruf sei aus gesundheitlichen Gründen (Herz/Kreislauf Belastung und psychische Stabilität), weil er zuvor die Ausbildung als Tanzlehrer voraussetze, nicht geeignet. Im Übrigen könne die erlernte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus ärztlicher Sicht (Gutachten der Amtsärztin R. vom 31.05.2000 und des Neurologen und Psychiaters Dr. F. vom 10.05.2000, Kurberichts S. vom 14.04.2000, psychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen H. vom 16.08.2000 sowie Auskunft der Amtsärztin Dr. E. vom 21.08.2000) weiter ausgeübt werden. Die Klägerin könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Ein Berufswechsel mit einer Ausbildung zur integralen Tanz- und Ausdruckstherapeutin sei nicht angezeigt. Die Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sei nicht erforderlich.

Die Beklagte folgte dabei nicht den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten der neurologisch/psychiatrischen Praxis Drs. N. und K. und des Allgemeinarztes Dr. W. sowie des Orthopäden Dr. W., wonach eine berufliche Rehamaßnahme zur Tanztherapeutin für die Klägerin wegen der Stressarmut sehr gut geeignet sei, da sie langjährige Erfahrung mit Turniertanzen habe. Denn die Klägerin könne im erlernten Beruf auf Dauer wettbewerbsfähig tätig sein, da ihr Ausbildungsberuf ein sehr weites Spektrum an Tätigkeiten beinhalte.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten eine Tätigkeit mit dem Gegenstand des heilpädagogischen Tanzes etwas völlig anderes sei als eine sportliche Turniertanztätigkeit und nicht mit der Tätigkeit eines Tanzlehrers zu vergleichen sei.

Durch Urteil vom 28.03.2003 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das die Beklagte das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt habe, weil die Klägerin für den von ihr angestrebten Beruf der Tanztherapeutin nicht geeignet sei. Nach den Blättern zur Berufskunde, die von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg herausgegeben würden, verlange der Beruf der Tanzlehrerin, der dasselbe Anforderungsprofil wie die Tanztherapeutin zeige, volle Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, ein belastbares Herz Kreislauf System und seelische und nervliche Ausgeglichenheit. Nach den eingeholten und beigezogenen Gutachten sei die beabsichtigte Maßnahme nicht förderfähig. Denn dies verlange, dass der Behinderte für diese objektiv geeignet sei, also über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfüge, so dass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden könne und zur beruflichen Eingliederung des Behinderten führe. Dieser objektiven Eignung komme Vorrang zu, auch wenn dies nicht immer den Wünschen des Betroffenen entspreche. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen für den erstrebten Beruf lägen bei der Klägerin nicht vor. Bei ihr seien ein chronisches Wirbelsäulenleiden und eine Angsterkrankung mit Panikattacken sowie eine mit der Implantation eines Schrittmachers therapierte Herzrhythmusstörung ärztlich festgestellt worden.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und damit begründet, dass die Beklagte nicht einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Sie habe langjährige Erfahrung im Turniertanz. Aus neurologischer Sicht, insbesondere nach den Attesten der Dres. N. und K. sprächen daher keinerlei irgendwie geartete Kriterien gegen den Beginn der Ausbildung. Auch die kardiologische Erkrankung verbiete nicht die Ausübung einer Tätigkeit im heilpädagogischen Tanz, wie sie auch keinesfalls ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge