Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in K., Bosnien-Herzegowina. Er hat nach seinen Angaben in seiner Heimat eine Ausbildung als Wirtschaftstechniker abgeschlossen und dort überwiegend Bürotätigkeiten ausgeübt. In Deutschland war er vom 23.06.1972 bis 23.11.1974 mit Unterbrechungen bei zwei Arbeitgebern als Bauarbeiter (Eisenflechter) 26 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger bestätigte für die Zeit vom 02.12.1977 bis 20.03.1990 und vom 18.09.1991 bis 03.04.2002 für 25 Jahre, 7 Monate und 16 Tage anrechenbare Versicherungszeiten. Er gewährt dem Kläger ab 04.04.2002 eine Pension.
Am 02.12.2002 stellte der Kläger über den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In M. wurde er von der Invalidenkommission am 10.03.2003 untersucht, die ihn wegen psychischer Probleme durch Alkoholkonsum sowie Bewegungseinschränkungen ab 03.04.2002 als auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig erachtete. Dem von der Invalidenkommission in M. übersandten Gutachten lagen zahlreiche Arztbriefe und Befundberichte bei. Am 27.10.2004 wurde der Kläger von dem Arzt für Psychiatrie Dr. A. in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. persönlich untersucht und begutachtet. Dr. A. stellte bei ihm depressive Verstimmungszustände bei sozialer Problematik, wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen im HWS-Bereich und dupuytren'sche Veränderungen an beiden Händen fest. Dadurch sei die Leistungsfähigkeit des Klägers reduziert, er sei nur noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom 18.11.2004 lehnte dann die Beklagte den Antrag des Klägers vom 02.12.2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Invalidenkommission in M. vom 10.03.2003 eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes und seines Leistungsvermögens durch die Beklagte geltend. Darüber hinaus sei eine Umstellungsfähigkeit auch für angelernte Tätigkeiten nicht mehr vorhanden. Der Prüfarzt der Beklagten, Dr. D., stellte fest, dass bei der Begutachtung des Klägers durch Dr. A. alle leistungsmindernden Krankheiten berücksichtigt seien und eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Neue ärztliche Unterlagen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigen könnten, seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt worden. Es sei deshalb die bisherige Leistungsbeurteilung in dem Gutachten von Dr. A. zugrunde zu legen. Nach der Qualität der verrichteten Arbeiten sei der Kläger als ungelernter Arbeiter anzusehen und er auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Im anschließenden Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Er legte neuere ärztliche Berichte für die Zeit ab 23.06.2004 aus M. vor, aus denen hervorgehe, dass ein Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bereits vor dem 30.04.2004 eingetreten sei. Zwischenzeitlich seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er habe in Deutschland ungelernte Arbeiten verrichtet. Das Gericht erhob über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. Dr. W. sowie der Allgemeinärztin Dr. T., die den Kläger persönlich am 20.03.2006 untersuchte. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden und gefährlichen Maschinen, ohne besondere nervliche Belastung, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck sowie ohne Anforderungen an die Fingerfertigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr tätig sein.
Mit Urteil vom ...