Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 197a SGG ist nicht statthaft.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2017 wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Gründe
I.
Streitig war die Aufhebung einer Entscheidung über die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld für Dezember 2013 und eine entsprechende Erstattungsforderung sowie die Ablehnung entsprechender Leistungen für Januar und Februar 2014 (Bescheide vom 26.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2014).
Dagegen hatte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 7 AL 95/14). Die Beklagte entsprach mit Bescheiden vom 04.08.2016 und 11.08.2016 dem Begehren der Klägerin, die darauf die Klage am 30.08.2016 für erledigt erklärt hat.
Die Klägerin hat beim SG beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 01.03.2017 hat das SG entschieden, die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 197a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), da sie Anlass für den Rechtsstreit gegeben habe. Gegen den Beschluss sei die Beschwerde statthaft.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung des SG und nach den Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2003 (L 5 SB 25/02) und LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2007 (L 8 AL 3833/06) zulässig. Sie habe keinen Anlass zur Klage gegeben, da die Beklagte von einer falschen Rechtsauffassung ausgegangen sei und die maßgeblichen Tatsachen festgestanden hätten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Nach § 197a Abs 1 SGG iVm § 158 Abs 2 VwGO ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Vorliegend wurde der Rechtsstreit vor dem SG von der Klägerin für erledigt erklärt, so dass es an einer Entscheidung in der Hauptsache fehlt. Der Beschluss des SG vom 01.03.2017, mit dem über die Kostentragung entschieden worden ist, ist demnach unanfechtbar (so auch BayLSG, Beschluss vom 21.03.2011 - L 11 AS 152/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. September 2012 - L 4 KR 41/12 B). Zumindest mit Änderung des § 172 SGG zum 01.04.2008 lässt sich eine andere Auffassung, wie sie in den von der Klägerin benannten Gerichtsentscheidungen noch vertreten wurde, nicht mehr begründen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 197a Rn 21b und § 172 Rn 6j). Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt nicht zu einer Zulässigkeit des dort genannten Rechtsmittels (vgl zu Berufung und Revision: Leitherer aaO § 160 Rn 24b und § 144 Rn 40 mwN).
Damit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Gerichtskosten sind wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das SG nicht zu erheben (§ 21 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10862220 |