Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11. April 2008 - Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wenden sich die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11.04.2008, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden.
Die Bf. hatten mit Schriftsatz vom 20.03.2008 beim Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen abgelehnt hatte, weil der Lebensgefährte der Bf. zu 2 zu viel verdiente. Zum 01.04.2008 nahm die Bf. zu 2 jedoch eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung auf; damit waren beide Bf. gesetzlich krankenversichert. Die Prozessbevollmächtigte der Bf. reagierte, indem sie nunmehr beantragte, die Bg. zu verurteilen, den Bf. für die Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 Leistungen für eine Krankenversicherung zu gewähren; denn in dieser Zeit, so die Prozessbevollmächtigte, hätten Arztbesuche stattgefunden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden.
Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren der Bf. möglicherweise bereits vor der Antragsänderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. So braucht insbesondere nicht der Frage nachgegangen zu werden, ab wann die Bf. zu 2 wusste, dass sie ab 01.04.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen würde.
Denn jedenfalls hat die Prozessbevollmächtigte der Bf. mit Schriftsatz vom 07.04.2008 ein Begehren in das Verfahren eingeführt hat, für das einstweiliger Rechtsschutz evident nicht gewährt werden konnte (Leistungen für Krankenversicherung für einen zurückliegenden Zeitraum). Obwohl dies erst während des gerichtlichen Verfahrens geschehen ist, darf der Senat darauf abstellen. Allgemein gibt es verschiedene Ansichten zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens maßgebend ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.04.2008 - L 7 B 901/07 AS, vom 08.10.2007 - L 7 B 584/07 AS ER, vom 18.02.2008 - L 7 B 732/07 AS PKH sowie vom 22.02.2008 - L 7 B 731/07 AS PKH; ausführlich Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, RdNr. 420 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, die Antragsänderung, die ohne jede Aussicht auf Erfolg war, diesbezüglich zu berücksichtigen.
Prozessual angemessen wäre gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigte der Bf. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen und möglicherweise eine gerichtliche Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beantragt hätte. Statt dessen ist sie auf ein gänzlich aussichtsloses Unterfangen umgeschwenkt und hat das Gericht darüber entscheiden lassen. Die Umstände des Einzelfalls - insbesondere das geschilderte prozessuale Verhalten der Prozessbevollmächtigten - sprechen dafür, diesen nachträglichen Umstand bei der Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht unberücksichtigt zu lassen. Verfassungsrechtliche Rechte der Bf. werden dadurch nicht verkürzt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen