Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses bzw Darlehens zur Beschaffung von Heizöl.
Der 1956 geborene Antragsteller (Ast) bezieht seit 01.01.2005 aufgrund des Bescheides vom 23.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Darin enthalten war ein monatlicher Betrag von 61,42 EUR für Heizkosten. Ab Mai 2005 werde allerdings eine Heizkostenpauschale in Höhe von lediglich 37,00 EUR erbracht. Wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen hat der Ast gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Am 14.09.2005 beantragte er die Gewährung eines Zuschusses oder Darlehens für die Beschaffung von Heizöl. Dies lehnte die Antragsgegnerin (Ag) ab (Bescheid vom 19.09.2005). Auf die Notwendigkeit der Ansparung der ausbezahlten Pauschalen sei er mehrfach hingewiesen worden.
Hiergegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, dass die Ag die Kosten für Heizöl, das er jetzt bestellen müsse, zu übernehmen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er einen "1-Euro-Job" verloren, von dessen Gehalt er dieses Heizöl habe bezahlen wollen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25.10.2005 den Antrag abgelehnt. Der Ast habe bislang 467,68 EUR aufgrund der ausgezahlten Heizkostenpauschale von der Ag erhalten. Er habe nicht vorgetragen, höhere Heizkosten gehabt zu haben, so dass offen bleiben könne, ob die gewährte Pauschale angemessen sei.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe sich 350,00 EUR für die Beschaffung von Heizöl geliehen und müsse dieses Geld zurückzahlen. Seine übrigen monatlichen Ausgaben machten es unmöglich, das Heizöl zu bezahlen. Er bat um eine mündliche Anhörung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Das ist dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfGE 79, 69; BVerfGE 46, 166; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Ast einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Ast zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Ast glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft wegen der Besonderheit des Einzelfalles den angemessen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II).
Der Ast hat bislang für 2005 504,68 EUR (4 x 61,42 EUR und 7 x 37,00 EUR) an Heizkostenpauschale von der Ag e...