Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzung eines weiteren Ordnungsgeldes und zu dessen Höhe bei wiederholter Säumnis des medizinisches Sachverständigen.
2. Zur Pflicht des Gerichts, Ordnungsgeld festzusetzen
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung weiteren Ordnungsgeldes.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) ernannte den Beschwerdeführer auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 03.08.2007 zum Sachverständigen. Es beauftragte ihn, ein Gutachten zum verbliebenen Leistungsvermögen der Klägerin zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer auf Mahnungen vom 04.12.2007 nicht reagierte, setzte das SG ihm im Schreiben vom 31.01.2008 eine Frist zur Abgabe des Gutachtens bis spätestens 15.02.2008. Gleichzeitig kündigte es an, es werde gegen ihn Ordnungsgeld verhängen, falls die Frist fruchtlos verstreiche. Mit Schreiben vom 25.02.2008 setzte das SG eine weitere Nachfrist bis 06.03.2008, nachdem der Sachverständige telefonisch um Fristverlängerung gebeten hatte. Das Gutachten ging bis zum 06.03.2008 nicht ein. Mit Beschluss vom 19.03.2008 legte das SG dem Beschwerdeführer Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro auf. Darin wies das SG auf die gesetzliche Pflicht eines approbierten Arztes zur Gutachtenserstattung hin. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Abgabe des Gutachtens bis spätestens 10.04.2008 und kündigte an, es werde bei weiterer Säumnis Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festsetzen. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 25.03.2008 zugestellt.
Das Gutachten ging nicht ein. Mit Beschluss vom 30.05.2008 legte das SG dem Beschwerdeführer ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro auf. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe den Gutachtensauftrag über neun Monate nicht erledigt und auf den Ordnungsgeldbeschluss vom 19.03.2008 nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund sei die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes, diesmal in Höhe von 1.000,00 Euro, notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2008 zugestellt.
Dagegen legte der Beschwerdeführer mit beim SG am 25.06.2008 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein. Es gehe um die Begutachtung einer Person, die ihm nicht persönlich als Patientin bekannt sei und um deren Begutachtung er sich keinesfalls bemüht habe. Darüber hinaus ersticke er in Gutachtensaufträgen und ähnlichen Angelegenheiten. Der Fall der Klägerin sei besonders kompliziert, das übersandte Aktenmaterial umfangreich. Das neuerlich gegen ihn verhängte Ordnungsgeld halte er für unverhältnismäßig und beantrage, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Das Gutachten werde er bis spätestens 15.07.2008 fertiggestellt haben. Mit Schreiben vom 02.08.2008 erklärte der Beschwerdeführer, er halte die ständigen Drohungen mit immensen Forderungen von Ordnungsgeld nicht mehr aus, könne die neuerlich gesetzte Frist zum 29.08.2008 nicht einhalten und bitte, vom Gutachtensauftrag entbunden zu werden. Letzterer Bitte entsprach das SG im Schreiben vom 12.08.2008. Es legte darüber hinaus die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber nicht begründet.
Nach § 118 SGG i. V. m. § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Gemäß § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld in gleicher Weise noch einmal festgesetzt werden.
Die in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits die ihm vom SG gesetzte Frist zum 15.02.2008 und die Nachfrist bis 06.03.2008 verstreichen ließ, ohne das Gutachten zu erstatten. Auf den ihm am 25.03.2008 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss, in dem ihm eine weitere Nachfrist zur Abgabe des Gutachtens bis 10.04.2008 gesetzt worden und im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht worden war, zeigte der Beschwerdeführer keine Reaktion. Entschuldigungsgründe brachte er vor Ablauf der Frist und vor Einlegen der Beschwerde gegen den zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.05.2008 nicht vor. Hierzu hätte sich der Beschwerdeführer allein deswegen gedrängt sehen müssen, weil er vom SG im Ordnungsgeldbeschluss vom 19.03.2008 bereits über seine gesetzlich verankerte Pflicht, als approbierter Arzt ein Gutachten erstatten zu müssen, informiert worden war.
Sein Vorbringen, er ken...