Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. fehlende Eilbedürftigkeit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsverwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Überprüfung der Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts findet im Eilverfahren mangels Dringlichkeit nicht statt.

2. Gegen Sanktionen ist nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der 1964 geborene Antragsteller bezieht vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Nachdem der Antragsteller den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 22.07.2014 nicht unterzeichnet hatte, erließ der Antragsgegner den Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.08.2014 mit einer Gültigkeitsdauer vom 21.08.2014 bis 20.02.2015. In diesem Bescheid ist als Ziel die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Hilfebedürftigkeit formuliert. Als Unterstützung durch den Antragsgegner ist u.a. festgehalten die "Aufnahme in das Arbeitsmarktprojekt 50 plus", "Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungsschreiben, Beratungsangebot, Angebot von Vermittlungsvorschlägen, Trainingsmaßnahmen und/ oder Arbeitsgelegenheiten je nachdem, ob diese/s Angebot/e für den Leistungsempfänger geeignet ist," wobei die Eignung von dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters beurteilt werde. Kosten für Bewerbungen und zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern könnten grundsätzlich durch das Jobcenter übernommen werden, ebenso wie die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Das Jobcenter übernehme Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von 5 € und zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern in angemessener Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller ein anerkannter Rehabilitationsfall sei; in diesem Fall möge er sich zur Beantragung solcher Kosten an seinen zuständigen Träger der Rehabilitation wenden. Ausgehändigte VLC-Gutscheine (bzw. Fahrkarten) dürften nur für genannte und vereinbarte Zwecke benutzt werden, jede andere Verwendung sei rechtswidrig und werde zur Anzeige gebracht. Der Antragsteller ist nach dem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet, als Eigenbemühungen vier Bewerbungen pro Monat zu veranlassen und auf Verlangen dem Arbeitsvermittler vorzulegen, an allen Maßnahmen zur Eingliederung, insbesondere dem Arbeitsmarktprojekt 50 plus, mitzuwirken, sich auf Vermittlungsvorschläge spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt positiv mit dem Ziel der Anstellung zu bewerben und dies nachzuweisen, sich bei Vorstellungsgesprächen angemessen zu verhalten (Erscheinungsbild, Gesprächsführung etc.) und auf eine Einstellung hinzuwirken, alle Änderungen innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen (z.B. Änderung der Verfügbarkeit bei der Arbeitsvermittlung; Verlust, Erlangung der Fahrerlaubnis/ des Pkw, Änderung der Telefonverbindung) und seine aktuelle telefonische und postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Sollte er einen Termin im Jobcenter aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, werde er diesen rechtzeitig (mindestens zwei Tage vorher) seinem persönlichen Ansprechpartner mitteilen bzw. einen neuen Termin vereinbaren. Weitere Verpflichtungen betreffen die Anzeige und den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit. Kosten für entsprechende Bescheinigungen könnten nicht übernommen werden, da keine Diagnosen gefordert seien, welche eine Rechnung begründen würden. Weiter finden sich unter "Rechtsfolgenbelehrung" Ausführungen zur Möglichkeit von Leistungsminderungen gemäß § 31 bis § 31 b SGB II SGB II bei Verstößen gegen die festgelegten Pflichten. Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Verwaltungsakt vom 21.08.2014 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 zurück. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung hätten sich bei Prüfung nicht ergeben. Die vom Antragsteller am 05.11.2014 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wird unter dem Aktenzeichen S 11 AS 707/14 geführt.

Am 25.08.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg Klage auf Aufhebung des Verwaltungsakts vom 21.08.2014 erhoben und hilfsweise bis zur Klärung der Angelegenheit die "aufschiebende Wirkung" beantragt. Die unter dem Aktenzeichen geführte Klage hat er in einem Erörterungstermin am 08.10.2014 zurückgenommen. Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat er sich darauf berufen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt "in vielen Punkten rechtswidrig und nicht individuell" sei und seine Auffassung ausfü...

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