Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers. Bestellung eines besonderen Vertreters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers für einen (auch partiell) Prozeßunfähigen durch das Vormundschaftsgericht ist nicht zulässig.

2. Es ist in der Regel ein besonderer Vertreter zu bestellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1666904

NZS 1999, 416

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