Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Witwenrente.
2. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Lebenspartner gemeinsame Kinder haben.
4. In diesem Ausschluss liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG (BVerfG vom 17.11.2010, Az.: 1 BvR 1883/10).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres nicht ehelichen Partners.
Die 1965 geborene Klägerin beantragte am 25.09.2013 Witwenrente aus der Versicherung des am 03.10.1964 geborenen und am 22.03.2013 verstorbenen Versicherten A. K., mit dem sie nach eigenen Angaben seit 1994 in einem gemeinsam gekauften Haus in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten nicht in einer gültigen Ehe als Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung nach § 46 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch - SGB VI - gelebt habe.
Die hiergegen am 10.01.2014 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass sie aufgrund der Erziehung des am 08.07.2000 geborenen gemeinsamen Sohnes R. Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe.
Auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2014 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 24.07.2014 zugestellt worden.
Die hiergegen am 06.08.2014 eingelegte Berufung hat die Klägerin insbesondere damit begründet, dass sie Anspruch auf den "Unterschiedsbetrag zwischen der kleinen und der großen Witwenrente" habe. Denn sie erziehe den gemeinsamen Sohn nunmehr allein. Nach Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) müssten aber eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt werden.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 03.08.2016 zur Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Mit Schreiben vom 15.08.2016 hat die Klägerin geltend gemacht, durch die Versagung von Witwenrente sei ihr Kind schlechter gestellt als wenn die Eltern verheiratet gewesen wären. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Sie verweise auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.05.2012 (1 BvL 20/09). Zudem habe die Beklagte zu ihrem Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI noch keine Entscheidung getroffen.
Die Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2014 und des Bescheides vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zumindest in Höhe der Differenz zwischen großer und kleiner Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung in angefochtenen Entscheidungen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden angehört.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsentscheidung der Beklagten zu Recht bestätigt, weil keine gesetzliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente existiert.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches dürfen nur begründet bzw. festgestellt werden, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt (vgl. § 31 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil - SGB I -). Diese konkrete Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geregelten "Vorbehalt des Gesetzes" ist sowohl für die vollziehende Gewalt wie für die Rechtsprechung bindend (vgl. hierzu Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (- GG -).
Das Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, regelt die Ansprüche auf "Renten wegen Todes" in den Vorschriften der §§ 46 bis 49 und - für Altfälle - in den Bestimmungen der §§ 242 a bis 243 a SGB VI. Hiernach stehen Hinterbliebenenrenten den ausdrücklich aufgeführten Personengruppen, d. h. Witwen,...