Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenpflicht der Träger der Grundsicherung
Leitsatz (redaktionell)
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben in allen Fällen, in denen Leistungsempfänger, Hinterbliebene oder andere in § 183 SGG genannte Personen nicht als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, Gerichtskosten zu leisten.
Normenkette
SGG § 197a Abs. 3; SGB X § 64 Fassung: 2004-12-09
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erinnerungsführerin (nachfolgend: Ef) an den Erinnerungsgegner (nachfolgend: Eg) eine Verfahrensgebühr (Pauschgebühr) in Höhe von 180,00 EUR zu zahlen hat.
Vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) war unter dem Aktenzeichen S 15 AS 449/05 zwischen dem Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung - und der Ef ein Erstattungsstreit anhängig. Streitgegenstand war in diesem Verfahren, ob die Ef dem Bezirk 700,00 EUR zu erstatten hat, die dieser einem Hilfebedürftigen für die Erstausstattung einer Wohnung gezahlt hatte. Das SG hat die Ef mit Urteil vom 12.07.2007 verurteilt, dem Bezirk 700,00 EUR zu erstatten. Der Eg hat die Ef mit Kostenansatz vom 04.10.2007 aufgefordert, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 180,00 EUR zu zahlen. Trotz § 64 SGB X bestehe nach § 197 a Abs. 3 SGG in Erstattungsstreitigkeiten eine Gerichtskostenpflicht.
Die Ef hat mit einem am 18.10.2007 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt sie vor, es treffe nicht zu, dass die Gerichtskostenpflicht trotz § 64 SGB X nach § 197a Abs. 3 SGG bestehe. Nach § 197a Abs. 3 SGG würden dessen Absätze 1 und 2 auch für Träger der Sozialhilfe gelten, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt seien. Sie sei jedoch kein Träger der Sozialhilfe, sondern ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 64 Abs. 3 SGB X alter Fassung habe die Kostenfreiheit unter anderem von Verfahren vor den Sozialgerichten für die Träger der Sozialhilfe angeordnet. Von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien Pauschgebühren nach § 184 SGG erhoben worden, weil es sich bei diesen nicht um Träger der Sozialhilfe handeln würde, die nach § 64 SGB X Kostenfreiheit genießen würden. Erst seit der Änderung des § 64 SGB X zum 01.08.2006 dahingehend, dass nun auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren vor den Sozialgerichten von den Kosten befreit seien, werde die Pauschgebühr von den Grundsicherungsträgern nicht mehr erhoben. Diese Unterscheidung zwischen Sozialhilfeträgern und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende müsse auch für § 197 a Abs. 3 SGG gelten. Dies habe zur Folge, dass sie als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 64 SGB X von Gerichtskosten befreit sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit sind. Der letzte Halbsatz dieser Vorschrift bestimmt aber, dass § 197a SGG unberührt bleibt. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Kostenfreiheit auch auf den dort genannten Personenkreis erstreckt (Krasney in: Kasseler Kommentar, § 64 SGB X RdNr 8).
§ 197a Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Gerichtskostenpflicht grundsätzlich bei allen Streitigkeiten besteht, an denen der in § 183 SGG genannte Personenkreis nicht beteiligt ist. Nach § 197a Abs. 3 SGG gilt die Regelung des Abs. 1 auch für Träger der Sozialhilfe, soweit diese an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägem beteiligt sind. Aus dieser unglücklich formulierten Regelung ergibt sich, dass Abs. 1 für Sozialhilfeträger (nur) dann nicht gilt, wenn sie nicht an einem Erstattungsstreitigkeit mit einem anderen Träger beteiligt sind. Da § 197a Abs. 3 SGG die Gerichtskostenfreiheit nur den Trägern der Sozialhilfe einräumt, verbleibt es bei den anderen Trägern bei dem Grundsatz, dass sie kostenpflichtig sind, wenn ein Erstattungsanspruch streitig ist. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben also nicht nur in Erstattungsstreitigkeiten, sondern in allen Fällen, in denen Leistungsempfänger, Hinterbliebene oder andere in § 183 SGG genannte Personen nicht als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, Gerichtskosten zu leisten (so auch Groth, Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, 536).
Es ist der Ef zwar einzuräumen, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber möglicherweise nicht gewollt wurde oder die Problematik im Hinblick auf die in den letzten Jahren häufig zu beobachtende überstürzte Gesetzgebung übersehen wurde. Da § 197a Abs. 3 SGG eine Ausnahmeregelung darstellt, ist die Vorschrift eher eng auszulegen und kann nicht in analoger Anwendung auch auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgedehnt werden (so auch Groth a.a.O.).
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 Satz 1 SGG endgültig nicht mit einem weiteren Rechtsm...