Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Im Erinnerungsverfahren wird nur Vorbringen berücksichtigt, das den Kostensenat betrifft.
2. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach vier Jahren.
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.) gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 27. September 2011.
Streitig war im Berufungsverfahren vor dem Senat, ob die vom Sozialgericht München miteinander verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P durch entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der damaligen Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005 beendet worden sind. Streitgegenstand der Ausgangsverfahren war zum einen die Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, zum anderen von Leistungen der Pflegestufe II durch die beklagte Knappschaft für die inzwischen verstorbene Schwiegermutter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat der Senat in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2006 dem Ef. die Kosten des Verfahrens auferlegt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dem Ef. wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Den Streitwert hat der Senat auf 5.310.- EUR festgesetzt. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. April 2010 als unzulässig verworfen.
Die Urkundsbeamtin hat am 27. September 2011 eine Gerichtskostenfeststellung in Höhe von 544.- EUR erlassen.
Der Ef. hat hiergegen am 29. September 2011 Erinnerung eingelegt und u.a. die Ansicht vertreten, dass die in mehreren Verfahren ergangenen Urteile fehlerhaft bzw. sittenwidrig seien und gegen Grundrechte verstießen. Außerdem betreffe die Kostenfestsetzung ein Verfahren aus dem Jahre 2006 und sei verjährt.
Der Erinnerungsgegner wies darauf hin, dass sich eine Erinnerung nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts irgendwelcher Art bei der Aufstellung der Kosten richten könne.
Eine derartige Verletzung sei weder dem Kostenansatz zu entnehmen noch werde sie vorgetragen. Die Erinnerung sei deshalb als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch nicht begründet. Die Gerichtskostenfeststellung vom 27. September 2011 ist nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen des Ef. war vom Senat nur soweit zu berücksichtigen, als dieses den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG) und somit die Aufstellung der Kosten betrifft. Insbesondere dient das Erinnerungsverfahren nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf seine Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch für die Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes.
Die Urkundsbeamtin hatte zutreffend insoweit die Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2009 umgesetzt und die Gebühr gemäß dem Gebührentatbestand nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit dem GKG und der Kostenverzeichnisnummer 7120 bei einem Streitwert von 5.310.- EUR festgesetzt.
Die Kostenfestsetzung scheitert auch nicht an einer Verjährung. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Dies ist bei dem Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2009, über den das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 6. April 2010 rechtskräftig entschieden hat, und der Gerichtskostenfeststellung vom 27. September 2011 nicht der Fall.
Das Verfahren ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Entscheidung ergeht endgültig (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Fundstellen