Leitsatz (amtlich)

1. Ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben.

2. Ein Antrag auf Abänderung einer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Entscheidung nach § 86b Abs 1 Satz 4 SGG setzt grundsätzlich keine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 und den Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf zwei Sanktionsbescheide im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin (ASt) bezieht Alg II vom Ag. Wegen der Nichtbefolgung einer Meldeaufforderung vom 01.07.2011 im Hinblick auf einen Vorsprachetermin beim Ärztlichen Dienst am 21.07.2011 minderte der Ag mit Sanktionsbescheid vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 das Alg II für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 im Umfang von 36,40 € monatlich (10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Einen Antrag der ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.09.2011 gegen den Sanktionsbescheid vom 23.08.2011 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 09.09.2011 (Az: S 10 AS 1192/11 ER) abgelehnt. Der Beschluss wurde der ASt am 22.09.2011 zugestellt. Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht erhoben.

Wegen der Nichtbefolgung einer weiteren Meldeaufforderung vom 29.09.2011 im Hinblick auf einen Vorsprachetermin beim Ag am 11.10.2011 zur Besprechung eines neuen Termins zur ärztlichen Untersuchung und deren Ziel minderte der Ag mit Sanktionsbescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 das Alg II für die Zeit vom 01.12.2011 bis 29.02.2012 im Umfang von 36,40 € monatlich (10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Auch ein Schreiben des Dr. D. vom 07.10.2011, wonach die ASt während des Zeitraums ihrer Krankschreibung aufgrund und Umfang der Krankheit Termine nicht wahrnehmen könne, und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07.10.2011 bis 21.10.2011 seien nicht ausreichend. Insbesondere liege keine Bettlägerigkeitsbescheinigung vor. Einen Antrag der ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.11.2011 gegen den Sanktionsbescheid vom 22.11.2011 hat das SG mit Beschluss vom 29.12.2011 (Az: S 10 AS 1548/11 ER) abgelehnt. Der Beschluss wurde der ASt am 03.01.2012 zugestellt. Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht erhoben.

Die Klagen der ASt gegen den Sanktionsbescheid vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 und den Sanktionsbescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 hat das SG mit Urteil vom 30.03.2012 abgewiesen (Az: S 10 AS 1203/11). Die Berufung (Az: L 11 AS 397/12) dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 11.05.2012 (Az: L 11 AS 290/12) zugelassen. Die ASt hat dabei u.a. vorgetragen, ihres Wissens nach liege für den 21.07.2011 keine ärztliche Bescheinigung vor.

Am 25.04.2012 hat die ASt beim Bayerischen Landessozialgericht beantragt, die Sanktionen vom 23.08.2011 und 22.11.2011 im einstweiligen Rechtsschutz aufzuheben, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag, die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Berufungsverfahrens L 11 AS 397/12 sowie die Akten des SG in den Verfahren S 10 AS 1192/11 ER und S 10 AS 1548/11 ER Bezug genommen.

II.

Der Antrag der ASt, mit dem sie sinngemäß (unter Abänderung der Beschlüsse des SG vom 09.09.2011 - S 10 AS 1192/11 ER und vom 29.12.2011 - S 10 AS 1548/11 ER) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 und den Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 begehrt, ist ohne Erfolg.

Diesbezüglich hatte die ASt bereits beim SG entsprechende Anträge hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 23.08.2011 (Az: S 10 AS 1192/11 ER) und vom 22.11.2011 (S 10 AS 1548/11 ER) gestellt, die mit Beschlüssen vom 09.09.2011 bzw. 29.12.2011 abgelehnt worden sind. Beschwerde dagegen ist nicht erhoben worden. Die ablehnenden Beschlüsse nach § 86b Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind der Rechtskraft fähig (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86b Rn 19a mwN) und binden die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sie stehen damit erneuten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Anderes ergibt ...

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