Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Streitwertfestsetzung einer gerichtskostenpflichtigen Untätigkeitsklage.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 23.5.2014 aufgehoben und der Streitwert mit 1.667,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23.5.2014 hat das Sozialgericht Landshut den Streitwert des Ausgangsverfahrens, der Untätigkeitsklage vom 5.11.2013, in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin. Sie begehrt die Festsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung mit 10 bis 25 v.H. des Streitwerts der Hauptsache (16.019,84 €) und setzt dafür 1.667,00 € an.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin hält demgegenüber den Streitwert mit 5.000,00 € eher zu niedrig angesetzt, weil in der Hauptsache Beiträge iHv 15.571,00 im Streit stünden.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 68 GKG) und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Besteht in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten Gerichtskostenpflicht, finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Anwendung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Für die Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit enthält das Gerichtskostengesetz besondere Bestimmungen zur Streitwertfestsetzung. Grundsätzlich gilt danach: Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, es sei denn, es wäre etwas Anderes bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Für das Ausgangsverfahren, die Untätigkeitsklage, bestanden entgegen der Annahme des Sozialgerichts - das die entgegen § 61 GKG unterlassene Streitwertangabe nicht nachgefordert hatte - durchaus hinreichende Anhaltspunkte, die Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG war daher ausgeschlossen. Denn erst wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, darf der Auffangstreitwert festgesetzt werden (Bayer. LSG, Beschluss vom 04. März 2011 - L 5 R 647/10 B; vgl. Meyer, GKG, 11. Auflage, § 52 Rdnr. 22). Entgegen der Meinung des Sozialgerichts ist das Urteil des BSG vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R nicht einschlägig. Denn streitig war dort ein Statusverfahren, nicht aber eine Untätigkeitsklage wie hier.

Bei Untätigkeitsklagen im Anwendungsbereich des § 197a SGG ist der Hauptsache-Streitwert zu bestimmen und sodann von diesem ein Anteil von 10 - 25 % anzusetzen, denn der Untätigkeitsklage iSd § 88 SGG kommt nicht die volle Bedeutung der Hauptsache zu. Der begehrte Ansatz von 1.667,00 € hält sich in diesem Rahmen und zwar unabhängig davon, ob der Wertangabe der Klägerin oder derjenigen der Beklagten Folge geleistet wird. Hingegen wäre ein Ansatz von 5.000 € oder mehr - wie von der Klägerin angegeben - deutlich übersetzt.

Aus diesen Gründen wird der Streitwert antragsgemäß mit 1.667,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

 

Fundstellen

NZS 2015, 198

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