Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vordruck. Rechtliches Gehör. Einstweiliger Rechtsschutz
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe sich nicht hinreichend zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt, ist eine Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Sozialgericht das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zwischen den Beteiligten war wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vor dem Sozialgericht Regensburg ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig, das aber alsbald übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 17.07.2008 - nach der Erledigung - abgelehnt, den Antragstellern und Beschwerdeführern (Bf.) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihnen ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Bf. ist sie wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht statthaft. Das Sozialgericht hat PKH im Sinn dieser Vorschrift ausschließlich deswegen abgelehnt, weil es das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht feststellen konnte.
Dem steht nicht entgegen, dass lediglich der Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig eingereicht worden war. Denn auch eine mangelnde Substantiierung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird vom Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift zu dem Schluss verleiten könnte, der Ausschluss greife nur dann, wenn positiv zu hohes Einkommen oder Vermögen festgestellt sei.
Selbst wenn das Sozialgericht durch die Ablehnung vom 17.07.2008 das rechtliche Gehör der Bf. verletzt haben sollte, würde das nicht zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit der Beschwerde führen. Denn Verfahrensfehler der ersten Instanz bewirken nicht, dass in derartigen Fällen ein außerordentlicher Rechtbehelf zum Bayerischen Landessozialgericht gegeben sein muss. Überdies ist die Argumentation des Sozialgerichts nicht von der Hand zu weisen, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könnte unter Umständen eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, zumal die Prozessbevollmächtigte der Bf. hinreichend einschlägige Erfahrung besitzt. In der Tat erscheint es diskutabel, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur umgehendes Tätigwerden der Gerichte zu fordern, sondern auch den Verfahrensbeteiligten in zeitlicher Hinsicht erhöhte Substantiierungs- und Mitwirkungsobliegenheiten - insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind - zuzumuten.
Auch der Umstand, dass sich das Sozialgericht relativ ausführlich zu den objektiven Voraussetzungen für PKH eingelassen hat, macht die Beschwerde nicht statthaft. Den Bf. ist zuzugeben, dass der Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bezüglich der hier vorliegenden Konstellation nicht ganz eindeutig ist. Die Regelung kann aber nur so verstanden werden, dass die Beschwerde dann statthaft ist, wenn sich die Ablehnung von PKH auch auf das Nichtvorliegen der objektiven Voraussetzungen - wenn auch kumulativ mit anderen Gründen - stützt. Eine kumulativ auf mehrere Gründe gestützte Ablehnung liegt hier aber nicht vor. Vielmehr soll die Passage zu den objektiven Voraussetzungen nur informatorischen Charakter, in Form eines obiterdictums, haben. Zu diesem Schluss kommt der Senat aufgrund des Umstands, dass das Sozialgericht räumlich vor der entsprechenden Passage darauf hingewiesen hat, nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sei eine Beschwerde nicht statthaft. Dies weist die Ausführungen zu den objektiven Voraussetzungen eindeutig als bloße nicht entscheidungsrelevante Informationen aus. Zwar erscheint diese Handhabung des Sozialgerichts nicht glücklich, da sie, wie der vorliegende Fall zeigt, Missverständnisse provozieren kann. Eine missbräuchliche Vereitelung des Beschwerderechts der Bf. seitens des Sozialgerichts erblickt der Senat darin aber nicht.
Der Vollständigkeit halber seien die Bf. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Denn zum Zeitpunkt der Erledigung des Eilverfahrens lag kein hinreichender PKH-Antrag vor, weil der Vordruck unvollständig ausgefüllt war. Der Senat lehnt es ab, bezüglich des für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkts auf den der ersten, unvollständigen Antragstellung zu rekurrieren.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen