Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Fristlauf für Anhörungsrüge gem § 178a SGG
Leitsatz (amtlich)
Mit Zustellung eines Beschlusses ist davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Gesichtspunkte bekannt sind, die zur Erhebung einer Anhörungsrüge notwendig sind. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt deshalb regelmäßig die Frist nach § 178a Abs 2 S 1 SGG zu laufen.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Sache wendet sich die Antragstellerin (Ast) gegen den Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 08.06.2011, mit dem der Ag Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2011 der Ag verwehrt. Ab 01.05.2011 habe die Ag Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gegen diesen Bescheid hat die Ag keinen Widerspruch eingelegt.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen ab 01.05.2011 lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.06.2011 ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 22.09.2011, der Ast zugestellt am 04.10.2011, wegen des bestandskräftigen Bescheides ab.
Am 21.10.2011 erhob die Ast Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 4 SGG vorgeschriebenen Form, nämlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, erhoben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die Ast spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 04.10.2011 Kenntnis von einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte (vgl. Beschluss des BayLSG vom 17.10.2011, Az.: L 16 AS 746711 ER RG). Die am 21.10.2011 zur Niederschrift beim BayLSG eingelegte Anhörungsrüge war damit verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2810288 |
NZS 2012, 280 |