Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die Überprüfung einer konkreten Ermessensentscheidung nach § 65a SGB I ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich einer Divergenz mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 50/06 R nur insoweit möglich, als die vom BSG vorgegebenen Grundsätze verletzt wurden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Kostenerstattung nach § 65a Abs. 1 SGB I.
Mit Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Kosten, die ihm anlässlich der Anforderung einer Getrenntlebendbescheinigung durch die Beklagte entstanden sind, zu übernehmen. Der Kläger begehrte an Fahrtkosten 1,60 Euro, für das Schreiben an das Ordnungsamt mit Kopie des Bescheides 1,50 Euro, für eine Kopie für seine Akten 0,50 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 0,72 Euro, insgesamt also 4,32 Euro.
Auf die hiergegen erhobene Klage sprach das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 27.06.2008 dem Kläger Fahrtkosten i. H. v. 1,60 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die übrigen Auslagen seien vom Regelsatz gedeckt. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In der Sache sei obergerichtlich noch keine Entscheidung getroffen. Das Urteil weiche von der bisherigen Rechtsprechung des LSG und des BSG (BSG B 7b AS 50/06) ab. Seine Auslagen seien nicht vom Regelsatz umfasst; eine Ermessensentscheidung habe zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.11.2008 trägt der Kläger vor, dass eine Bescheinigung analog § 62 SGB I vorläge und hierfür nach der DVO der BA zu § 21 SGB II Kosten zu erstatten seien.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht erkennbar.
Grundsätzliche Bedeutungen im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 50/06 R, allgemeine Grundsätze für die Kostenübernahme von Aufwendungen von Leistungsempfängern nach SGB II aufgestellt hat. Diesbezüglich weist der Kläger zu Recht auf das Urteil des BSG hin. Soweit der Kläger noch die Meinung vertritt, dass § 62 SGB I heranzuziehen sei, handelt es sich um eine abwegige Rechtsmeinung, die er ohne Weiteres in der ersten Instanz auch hätte vortragen können. Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus diesem abwegigen Vortrag nicht.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BSG, insbesondere zu der genannten Entscheidung des BSG, ist nicht gegeben. Zutreffend sind die Beklagte und das Sozialgericht von einer Ermessensentscheidung ausgegangen, § 39 SGB I. Damit ist der Entscheidung des BSG Rechnung getragen. Inwieweit im Konkreten das Ermessen richtig ausgeübt wurde, ist eine Frage des Einzelfalles. Ob eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall zutreffend ist, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden, sofern die Grundsätze, wie sie das BSG aufgestellt hat, beachtet wurden. Die Grundsätze hat das Sozialgericht hier beachtet.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen