Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Zulässigkeit der Berufung im Hautsacheverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Beschränkt sich die im Eilverfahren geforderte Zahlung zum Lebensunterhalt auf einen Betrag unter 750.- Euro, ist die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts nicht statthaft,weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.01.2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 672,00 EUR.

Der 1979 geborene ASt bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 17.06.2008 senkte die Ag das Arbeitslosengeld II des ASt gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 monatlich um 10 vH der maßgeblichen Regelleistung (35,00 €) ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Aktenlage wurde hiergegen Klage nicht erhoben. Mit Bescheid vom 28.08.2008 senkte die Ag das Arbeitslosengeld II des ASt gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 monatlich um 20 vH, damit in Höhe von 70,00 EUR monatlich ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 17.09.2008 erfolgte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengelds II gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 monatlich um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung, somit 105,00 EUR monatlich. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 zurückgewiesen. Nach Aktenlage wurde Klage hiergegen nicht erhoben. Bei allen drei Bescheiden war Anlass der Absenkung, dass der ASt ohne wichtigen Grund Meldeaufforderungen nicht nachgekommen war.

Am 07.10.2008 beantragte der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der ASt sei jederzeit bemüht, sich aus der Arbeitslosigkeit zu lösen, werde aber von der Ag absichtlich privat schikaniert. Die Absenkung stelle für ihn eine enorme finanzielle Belastung dar, die ihn in den finanziellen Ruin und psychischen Wahn treibe. Er begehre die sofortige Auszahlung der offen stehenden Leistungen i.H.v. 672,00 €.

Das SG hat mit Beschluss vom 07.01.2009 den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seien nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide lägen nicht vor, auch eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift sei weder erkenntlich noch vorgetragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Absenkung nach § 31 Abs 2 SGB II seien erfüllt. Bei den Terminen habe es sich um zulässige Meldetermine gehandelt, im einstweiligen Verfahren habe der ASt keine wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 29.01.2009 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass er zu jeder Zeit mit der Ag mitgearbeitet habe und er eine Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts wünsche.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.04.2008 BGBl I S. 444 ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG). Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - ggf. ...

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