Tenor
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut vom 17.Oktober 2008 werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Klage gegen den Bescheid vom 1. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 wird angeordnet.
Der Beschwerdeführerin wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1961 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde die Leistung für die Zeit bis 31.10.2008 bewilligt. Mit Bescheid vom 02.07.2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11.07.2008, hob die Bg die Bewilligung des Alg II für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 in Höhe von 105,00 Euro mit der Begründung auf, die Bf habe ihre Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 15.11.2007 nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 01.08.2008 hob die Bg die Bewilligung des Alg II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008 um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung mit der Begründung auf, die Bf habe sich am 30.06.2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Hiergegen hat die Bf Widerspruch eingelegt und am 14.08.2008 beim Sozialgericht Landshut (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 17.10.2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 17.10.2008 hat es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Nach summarischer Prüfung hätte eine Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Ein wichtiger Grund für die Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung sei nicht ersichtlich.
Gegen die beiden Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Bf, die geltend macht, sie sei mit den einzelnen Regelungen in der Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden. Diese seien zum Teil widersprüchlich und unverhältnismäßig.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind auch in der Sache begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist angezeigt, da im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - nach der Rechtsprechung des BVerfG verbietet sich bei existenzsichernden Leistungen im Eilverfahren eine nur summarische Prüfung und es ist bei offenem Ausgang des Verfahrens eine Interessenabwägung vorzunehmen BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) - dem Interesse der Bf, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - inzwischen ist am 31.10.2008 ein Widerspruchsbescheid ergangen und Klage erhoben worden - die Leistung zunächst nicht so weit gekürzt, wie sie durch den Bescheid vom 01.08.2008 herabgesetzt wurde, zu erhalten, der Vorzug zu geben ist. Denn zum einen bedeutet diese Kürzung eine deutliche Erschwernis der Bf, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, deren Folgen auch gegenwärtig noch fühlbar sein dürften; zum anderen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides Bedenken.
Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 01.08.2007, L 7 B 366/07 AS ER entschieden hat, bestehen gegen eine auf den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestützte Sanktion Bedenken. Insbesondere in einem solchen Fall könnte es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung zu sanktionieren (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2007, L 8 AS 605/06 ER). Zumindest müsste erkennbar sein, dass trotz Erlasses eines Eingliederungsbescheides das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung für sich einen Umstand darstellt, der die Kürzung der Leistung rechtfertigt (vgl. Rauch/Zellner, Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, 2008 S. 83 ff.).
Aus den dargelegten Gründen kann die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antrags- und Beschwerdeverfahrens nicht ohne weiteres verneint werden, weshalb die Bf Anspruch auf die Bewilligung von PKH hat. Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist im Übrigen nur sie, nicht die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter D., da der Absenkungsbescheid nur ihr gegenüber ergangen ist und auch nur die ihr bewilligte Leistung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen