Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (redaktionell)
1. Über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten entscheidet das Sozialgericht endgültig. Der Beschluss des Sozialgerichts kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, einen nach dem Gesetz nicht statthaften Rechtsbehelf zu eröffnen.
Normenkette
SGG §§ 172, 178; GKG § 66 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 ist unzulässig.
Nach § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig. Der Beschluss des Sozialgerichts kann daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.06.2008 über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München vom 14.02.2008 entschieden und die eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz zurückgewiesen. In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft sei. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde zu Unrecht erteilt, da nach § 178 SGG das Sozialgericht endgültig entscheidet. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet allerdings grundsätzlich keinen nicht statthaften Rechtsbehelf.
Eine gesonderte Beschwerdemöglichkeit nach § 66 Abs. 2 GKG ist wegen des in sich abgeschlossenen Normengefüges der §§ 172 ff. SGG im Geltungsbereich des SGG nicht möglich (vgl. hierzu z.B. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2008, Az.: L 2 B 47/08 SB, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF, Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 18.06.2007, Az.: L 9 B 20/06 SF, andere Ansicht: Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: L 6 B 32/08 SF). Nach § 172 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte nur dann statt, wenn nicht in diesem Gesetz - dem Sozialgerichtsgesetz- etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 SGG sind allerdings, wie oben ausgeführt, Beschlüsse des Sozialgerichts über die Erinnerung des Kostenansatzes der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar. Daraus folgt, dass die im GKG geregelte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nur in den Verfahrensordnungen anzuwenden ist, die anders als das SGG einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nicht kennen, wie etwa die Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, a.a.O.).
Daher ist die Beschwerde nach § 178 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen