Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Scheinselbständigkeit. Schwarzarbeit. keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Beitragsnachforderung
Leitsatz (amtlich)
Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Beitragsnachforderung wegen Betriebsprüfung bei Scheinselbstständigkeit.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.579,00 festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid.
Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt, S. Str, das Hotel G. mit dem angeschlossenen H. Restaurant. Für sie erbrachte die 1963 geborene polnische Staatsangehörige B. W. (B.W.) seit 04.12.2007 Reinigungsarbeiten als selbständige Putzkraft. In Auswertung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes N. nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung durch und forderte mit Bescheid vom 31.08.2009/Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschl. Säumniszuschlage iHv EUR 4.738,12 nach. Die B.W. habe für die Antragstellerin nur dem Scheine nach im Rahmen einer Selbständigen Tätigkeit gearbeitet, tatsächlich sei B.W. abhängig beschäftigt gewesen. Dagegen hat die Antragstellerin unter dem 12.12.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Noch während des Widerspruchsverfahrens hat die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels beantragt. Mit Beschluss vom 27.10.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ihr Begehren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage umgestellt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachforderungsbescheid erkennbar rechtswidrig sei und die Nachforderung für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstelle. B.W. sei nämlich selbständig tätig gewesen, wie sich aus der Gewerbeanmeldung der B.W., aus Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, aus der Verwendung eigener Arbeitsmittel, der Bezahlung nach Rechnungsstellung, dem Aushandeln der Vergütung, sowie der Freiheit, Art und Zeit der Reinigungsarbeiten zu bestimmen, zweifelsfrei ergebe. Die Antragstellerin sei finanziell nicht in der Lage, die Nachforderung ohne Gefährdung der betrieblichen Existenz zu leisten.
Die Antragsgegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass B.W. als Reinigungskraft in den Betriebsablauf der Antragstellerin eingegliedert tätig werde, nur geringerwertige Arbeiten ohne Möglichkeit, Selbständigkeit zu entfalten erbringe, die Arbeiten höchstpersönlich leiste, arbeitnehmertypisch nach Stunden entlohnt werde, nur 7 EUR/Stunde erhalte, fast ausschließlich ihre Arbeitskraft der Antragstellerin zur Verfügung stelle, keine nennenswerten Betriebsmittel besitze und kein Unternehmerrisiko trage.
Das Sozialgericht hat keine erkennbare Rechtswidrigkeit der Nachforderung und keine unbillige Härte sehen können und deshalb den Antrag nach summarischer Prüfung abgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2009 herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2009 zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2009 herzustellen. Dieser Beschluss ergeht wegen längerfristiger urlaubsbedingter Verhinderung des Vorsitzenden und längerfristiger krankheitsbedingter Verhinderung der weiteren Berichterstatterin auf Grund der Eilbedürftigkeit § 155 Abs 1, Abs 2 S 2, Abs 4 SGG durch den Berichterstatter.
Wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zu den Rechtsgrundlagen des vorliegenden Antragsverfahrens zutreffend ausgeführt hat, wäre gem § 86 b Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGG in Beitragssachen wie hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ebenso wie der Klage nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts im Rahmen einer summarischen Prüfung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung bestünden oder die Bescheidvollziehung eine unbillige Härte darstellte. Beides ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Hierzu ist im Einzelnen festzuhalten:
1.
§ 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV, wonach Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung haben, ist in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht anzuwenden (vgl Bayer. LSG Beschluss vom 07.01.2...