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Bayerisches LSG Beschluss vom 13.02.2014 - L 5 R 1180/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Physiotherapeut. Tätigkeit in einer fremden Praxis. Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung. Betriebsprüfung. Beitragspflicht. Zulassung als Heilmittelerbringer. Betriebliche Eingliederung. Vergütung. Gründungszuschuss. Bindung an die Entscheidung anderer Versicherungsträger. Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Leitsatz (amtlich)

Selbstständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung: Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB 5 zugelassenen Praxis tätig sind, stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, weil die Letztentscheidungsbefugnis nach §§ 124, 125 SGB 5 per legem dem Praxisbetreiber zugewiesen ist.

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 32; SGB V § 124; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

III. Der Streitwert wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid aufgrund Betriebsprüfung anzuordnen.

Die Antragstellerin besteht aus S. B. und K. S., die eine Physiotherapieeinrichtung in Form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen - in A-Stadt betreiben. Die Antragstellerin ist als Leistungserbringerin von Heilmitteln nach dem SGB V zugelassen.

Nach Betriebsprüfung und Anhörung forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5.8.2013 wegen der Tätigkeit des Physiotherapeuten F. W. (F.W.) und der Physiotherapeutin M. H. (M.H.) für den Prüfzeitraum 1.11.2008 bis 31...

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