Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Aufschiebende Wirkung. Aussetzung der Vollstreckung. Ermessen. Erfolgsaussichten. Rückerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Vorsitzenden. Das Gesetz sieht insoweit kein Regel- / Ausnahmeverhältnis vor. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen beider Beteiligter. Dabei kommt dem voraussichtlichen Ergebnis der Berufung besondere, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Normenkette
SGG § 154 Abs. 2, § 199 Abs. 2
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG B-Stadt vom 31.01.2008 - Aktenzeichen S 5 U 36/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
Das Sozialgericht (SG) B-Stadt hat die Beklagte mit Urteil vom 31.01.2008 verpflichtet, dem Kläger für einen am 09.09.1998 erlittenen Unfall Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Gutachten auf das sich das SG stütze, überzeuge nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Die eventuelle Rückholung von Leistungen sei ungefährdet. Er sei Eigentümer eines Betriebsgrundstücks und eines Wohngrundstücks.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 154 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung gemäß § 199 Abs. 2 SGG ergeht nach Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligter abzuwägen, insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.Aufl, § 199 Rdnr. 8). Die Aussetzung der Vollstreckung kommt nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Regelung des § 154 Abs. 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/ Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. Zeihe in SGb 94, 505; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rdnr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138; BSG Urteil vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -, das für eine Ablehnung des Antrags offensichtliches Fehlen einer Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fordert). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Dies ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs. 2 SGG der Fall (Zeihe aaO S 506). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in anderen Fällen als der offensichtlichen Erfolgsaussicht der Berufung die Aussetzung zulässig. Eine Bindung an eine feste Regel existiert nicht (ebenso Thüringer LSG, 6.Senat, Beschluss vom 14.09.2004, Az: L 6 Kr 621/04 ER, juris Recherche). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Anspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (LSG Baden-Württemberg, 8.Senat, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 8 AS 403/06 ER mwN, juris Recherche).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels offen. Es dürften im Berufungsverfahren voraussichtlich noch weitere Ermittlungen erforderlich sein. Damit kommt der Rückgängigmachung einer eventuellen Überzahlung entscheidende Bedeutun...