Leitsatz (amtlich)
Kosten für Kirchliche Feier der Kinder
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme der Kosten für eine Firmungsfeier der Antragsteller.
Die Antragsteller (geb. 1994 und 1996) beziehen seit 03.06.2009 zusammen mit ihrer Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.04.2010 beantragten sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die zur Kostenersparnis am 16.10.2010 gemeinsam erfolgende Firmung. Es sei mit 28 Gästen zu rechnen, wobei zwei Familien wegen der langen Anreise übernachten müssten (150,00 EUR). Die Gäste seien in einer Gastwirtschaft - die eigene Wohnung sei zu klein - zu bewirten (500,00 EUR). Die Ministrantengewänder seien zu reinigen (10,00 EUR), Schuhe für die Feier würden noch benötigt (100,00 EUR). Zusätzlich müsse ein Pkw für die Fahrt von A-Stadt nach W. und zurück gemietet werden (80,00 EUR). Für Kirchenschmuck sei zu sorgen (25,00 EUR). Diese insgesamt 825,00 EUR seien aus dem Alg II nicht bestreitbar.
Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2010 ab. Es handele sich nicht um einen lebensnotwendigen, unabweisbaren Bedarf, welcher von der Regelleistung umfasst sei. Demzufolge komme auch ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II nicht in Betracht.
Den Widerspruch hiergegen begründeten die Antragsteller damit, dass die Bewirtung und Beherbergung bei der Firmung als fester kulturgeschichtlicher Bestandteil der üblichen Religionsausübung zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Aufwendungen hierfür seien nicht in der Regelleistung enthalten. Diese Kosten seien auch nicht unter der Rubrik "Beherbergung und Gaststätten" im Regelsatz enthalten, denn dort seien Kosten nur für die Teilnahme am laufenden, säkularen soziokulturellen Leben, nicht aber für einmalig stattfindende religiöse Feiern berücksichtigt. Es handele sich auch nicht um eine reine Familienfeier, da auch Taufpaten nebst Familien einzuladen seien, die nicht in der vorhandenen Wohnung untergebracht worden könnten. Ansparungen hätten wegen der seit Trennung vom Kindsvater ausstehenden Unterhaltszahlungen durch die Mutter nicht erfolgen können. Mit eigenen Mitteln habe ihre Mutter bereits eine Taufe (1999) und ihre Kommunionsfeiern 2001 und 2007 bezahlt.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 zurück. Die Kosten der Firmung seien vom Regelsatz nicht erfasst, sodass eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs 1 SGB II nicht in Betracht komme.
Dagegen haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Es sei üblich, dieses Sakrament im Alter von 13 bis 15 Jahren zu empfangen und dabei Paten, nahe Verwandte sowie gute Freunde zu bewirten und gegebenenfalls zu beherbergen. Diese Feier gehöre als fester Bestandteil der in Deutschland üblichen Religionsausübung zum soziokulturellen Leben. Aufwendungen hierfür seien in der Regelleistung jedoch nicht enthalten. Sie stellten einen unabweisbaren Bedarf dar. Es sei auch nicht zumutbar, sich an den Sozialhilfeträger zu wenden. Ohne Kostenübernahme müsste auf die Feier verzichtet werden.
Am 01.09.2010 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt. Über die Kostenübernahme (24 Gäste) sei zeitnah zu entscheiden, zumal zusätzliche Aufwendungen für Zahnspange und Folgekosten angefallen seien. Bis Ende September müsste die Entscheidung erfolgen, da sich erst danach entscheiden könne, ob die Feier überhaupt ausgerichtet werden könne. Entscheidend sei einzig die Frage der Kostenübernahme für Bewirtung und Beherbergung. Dies sei in Franken üblich. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es handele sich nicht um einen lebensnotwendigen, unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung umfasst werde. Ein Darlehen komme nicht in Betracht, da die Firmung kein unvorhersehbares Ereignis sei. Es handele sich auch nicht um einen gemäß § 21 Abs 6 SGB II unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09). Für die Firmung selbst entstünden keine Kosten, Bewirtungs- und Beherbergungskosten seien nicht unabweisbar. Kosten für die Reinigung und Schuhe seien im Regelsatz enthalten, ebenso die entstehenden Fahrtkosten und die Kosten für den Kirchenschmuck. Es handele sich auch nicht um einen laufenden, d.h. regelmäßig wiederkehrenden Bedarf.
Mit Beschluss vom 20.09.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Es handele sich bei den Aufwendungen um einmalige, nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, sodass § 21 Abs 6 SGB II nicht anwendbar sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob neue Schuhe unbedingt erforderlich seien und es bestehe keine Verpflichtung zur Bewir...