Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Eingliederungsverwaltungsakte sind im Eilverfahren nur summarisch zu prüfen und dann nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit zu beanstanden.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Rahmen des Eilverfahrens gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg) vom 18.11.2016.

Der Bf steht beim Bg im Leistungsbezug nach dem SGB II. Nachdem im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Bf beim Bg am 18.11.2016 der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gescheitert war, erließ der Bg noch am selben Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 18.11.2016 bis 11.05.2017.

Als Förderungsleistungen waren in dem Eingliederungsverwaltungsakt u. a. vorgesehen

- Teilnahme des Bf an den ersten beiden Modulen der Maßnahme "5M, Wiedereinstieg in den Beruf" mit Beginn am 21.11.2016 und Ende am 28.02.2017, wobei die Übernahme des Bf in Modul 3 erst in Absprache zwischen dem Träger und dem beim Bg für den Bf zuständigen Arbeitsvermittler erfolgen sollte,

- Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen,

- Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten,

- Möglichkeit der Gewährung von Einstiegsgeld,

- individuelle Beratungstermine,

- Erstellung eines ärztlichen Gutachtens.

Im Gegenzug erlegte der Eingliederungsverwaltungsakt dem Bf u. a. folgende Pflichten auf

- Teilnahme an der Maßnahme "5 M, Wiedereinstieg in den Beruf",

- Nachweis von monatlich drei Bewerbungsbemühungen,

- Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Bg spätestens nach drei Tagen.

Über den vom Bf gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt eingelegten Widerspruch vom 01.12.2016 ist nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden.

Am 02.12.2016 beantragte der Bf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.11.2016, den das Sozialgericht München mit Beschluss vom 13.01.2017 in Ziffer I und II des Beschlusses ablehnte. Mit Ziffer III des Beschlusses wurde der für das Eilverfahren vor dem Sozialgericht gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sei unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben. Zwar sei der Bf mit verschiedenen Regelungen des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht einverstanden. Der Maßnahme, gegen die er sich in erster Linie wende, habe er jedoch zugestimmt. Die Art, wie der Bf zur Maßnahme vermittelt worden sei, sei jedoch nicht anfechtbar, sondern das Ergebnis der Vermittlung und der Teilnahme an der Maßnahme, was vom Bf nicht infrage gestellt worden sei. Letztlich sei Ziel des Bf, eine allgemeine rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes zu erreichen, wofür kein Rechtsschutzbedürfnis im einsteiligen Rechtsschutz bestünde (Ziffer I und II des Beschlusses).

Prozesskostenhilfe sei für das Verfahren vor dem Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen (Ziffer III des Beschlusses).

Sowohl gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht am 27.01.2017 eingelegt (Az.: L 7 AS 113/17 B ER) als auch gegen Ziffer III des Beschlusses, worin der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde (L 7 AS 131/17 B PKH).

Der Eingliederungsverwaltungsakt beruhe nur auf einem fünfminütigem Gespräch am 18.11.2016 mit der Sachbearbeiterin. Es sei keine Potentialanalyse durchgeführt worden; der Bg habe im Vorfeld nie versucht, die nötigen Feststellungen hierzu zu ermitteln. Der Eingliederungsverwaltungsakt basiere auf der alten Rechtsgrundlage. Es liege ein Ermessensausfall vor. Dem Bestimmtheitserfordernis sei nicht hinreichend genüge getan.

Im Gespräch am 18.11.2016 habe er erfahren, dass er im Rahmen der vom Bg zugesagten Maßnahme am folgenden Montag zu einem Einzelcoaching solle. Erst zuhause aus den Unterlagen habe er entnehmen können, dass es sich um kein Einzelcoaching handle. Da die Maßnahme schon am Montag begann, habe er bei dem Gespräch am Freitag keine Möglichkeit mehr gehabt, die Maßnahme abzuwenden, die sich letztlich nur als Bewerbungstraining herausgestellt habe. Er habe nunmehr Angst, dass Sanktionen durch das Jobcenter durch den Bg erfolgen könnten.

Der Bg hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreffend den Eingliederungsverwaltungsakt abzulehnen...

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