Leitsatz (amtlich)
Eine unzulässige Beschwerde wird nicht durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2011, Az.: S 48 AS 1986/09 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das Sozialgericht München dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf) Prozesskostenhilfe für die erste Instanz versagt mit der Begründung, dass der Bf seine tatsächlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht habe. Trotz Fristsetzung habe er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei mit Schreiben vom 24.01.2011 im Original an das Sozialgericht übersandt worden. Sollten die Unterlagen verspätet bei Gericht eingegangen sein, fehle es am Verschulden der Antragstellerin;
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sehe keine Ausschlussfrist vor.
Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei und insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BayLSG vom 24.04.2010, L 7 AS 300/10 B PKH zurückgenommen werden sollte, hat sich der Bevollmächtigte des Bf dahingehend geäußert, dass dem Beschluss selbst eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sei, nach der die Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung eingelegt werden könne.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint und aus diesem Grund allein die Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG wirkt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Beschluss des Senats vom 26.04.2010, Az.: L 7 AS 300/10 B PKH). Soweit der Bevollmächtigte des Bf meint, die Beschwerde sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht zulässig geworden, trifft dies nicht zu; abgesehen von der Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG hat eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung keine Auswirkungen und eröffnet insbesondere kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist (BSG, Breithaupt 1978, 998; vgl auch BayLSG Beschluss vom 29.10.2010 L 11 AS 230/10 B PKH).
Nachdem die Beschwerde unzulässig ist, hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Ablehnung der Bewilligung mangels Vorliegens der Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das erstinstanzliche Gericht zu Recht erfolgt ist (BayLSG Beschluss vom 29.10.2010 L 11 AS 437/10 B PKH).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen