Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Ablehnung der Regelungsanordnung. Verhinderung der Sachverhaltsaufklärung. nicht ausreichende Mitwirkung. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter. Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage wiederholter Verweigerungshaltung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung (Fortsetzung der Spruchpraxis, Beschluss vom 17.12.2013 - L 8 SO 228/13 B ER).
2. Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zur fortlaufenden Bewilligung, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird.
3. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit besteht unabhängig vom Folgeantrag auf Grundsicherung.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014, S 3 SO 69/14 ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ab 01.05.2014.
Die 1947 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 499,43 €. Mit Bescheid vom 14.02.2013 bewilligte der Antragsgegner ihr ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von monatlich 375,52 €. Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2013 und die Änderungsbescheide vom 29.08.2013 und vom 12.09.2013 sind derzeit Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 70/13 beim Sozialgericht Augsburg (SG).
Mit Schreiben vom 02.12.2013 wies der Antragsgegner (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren) die Antragstellerin auf das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums hin und forderte sie auf, einen Vordruck auszufüllen und verschiedene Unterlagen vorzulegen, insbesondere Kontoauszüge für die letzten drei Monate. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach und beantragte am 02.01.2014 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eine einstweilige Anordnung. Ein Folgeantrag müsse nicht gestellt werden. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 13/08 R).
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (S 3 SO 1/14 ER) abgelehnt. Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter in derselben monatlichen Höhe wie im Dezember 2013 zu gewähren (Beschluss vom 20. März 2014, L 8 SO 35/14 B ER). Das LSG hat in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zwar keinen Folgeantrag zu stellen brauche, allerdings sehr wohl Mitwirkungspflichten beständen und im Falle der Nicht- Mitwirkung Versagungsentscheidungen getroffen werden könnten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1481,92 € in Ausführung des Beschlusses des SG überwiesen und diese mit Schreiben vom 03.04.2014 u.a. aufgefordert, den Vordruck "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" auszufüllen und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Antragstellerin hat keinerlei Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.04.2014 die Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.
Mit dem an das SG gerichteten Antrag vom 10.04.2014 (S 3 SO 69/14 ER) hat die Antragstellerin Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie sei nicht verpflichtet, einen Folgeantrag zu stellen. Mit einem weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 3 SO 81/14 ER) hat die Antragstellerin am 05.05.2014 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 30.04.2014 gegen den Bescheid vom 22.04.2014 und die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 begehrt.
Das SG hat die beiden Verfahren S 3 SO 69/14 ER und S 3 SO 81/14 ER mit Beschluss vom 09.05.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 14. Mai 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 abgelehnt. Die Antragstellerin ignoriere den Beschluss des Bayer. LSG vom 20. März 2014, aus dem sich ihre Mitwirkungspflichten ergäben. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Antragstellerin mit der Weigerung, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, erreichen wolle. Wenn sie hilfebedürftig sei, schade sie sich mit der Weigerung selbst. Wenn sie nicht hilfebedürftig sei, liege schon kein Anordnungsgrund vor.
Am 30.05.2014 hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Da der Antragsgegner die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen...