Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26.05.2008, mit dem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Hintergrund war, dass die Beteiligten sich auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens geeinigt hatten.
Mit der gegen den Ruhensbeschluss eingelegten Beschwerde hat der Bf. sein Einverständnis zu einem Mediationsverfahren zurückgezogen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar ist die Beschwerde auch gegen Beschlüsse, die das Ruhen des Verfahrens anordnen, grundsätzlich statthaft (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage 2005, III. Kapitel RdNr. 185). Das ergibt sich aus § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); bei der Anordnung des Ruhens handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinn von § 172 Abs. 2 SGG. Daran hat das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) nichts geändert; der neu angefügte § 172 Abs. 3 SGG betrifft die Anordnung des Ruhens nicht. Insbesondere kann die Regelung für die Aussetzung wegen Durchführung eines Musterverfahrens, wonach dieser Aussetzungsbeschluss unanfechtbar ist (§ 114 a Abs. 1 Satz 3 SGG), nicht entsprechend auf die Anordnung des Ruhens angewandt werden.
Solange aber das Einverständnis beider Parteien zum Ruhen des Verfahrens vorliegt, ist die Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens unzulässig, weil es an einer Beschwer fehlt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 251 RdNr. 5). Denn wer dem Ruhen zustimmt, kann durch dessen Anordnung in der Tat nicht beschwert sein. Anders wäre es, wenn das Gericht das Ruhen anordnen würde, ohne dass die Zustimmung der jeweiligen Partei vorläge.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. zwar mit Einreichung der Beschwerde auch seine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens zurückgezogen. Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig. Denn es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse des Bf.. Wenn der Bf. seine Zustimmung zum Ruhen zurückzieht, muss das Sozialgericht das Verfahren wieder aufnehmen. Denn das Ruhen setzt das fortdauernde Einverständnis der Parteien voraus. Es hätte daher genügt, wenn der Bf. seine Zustimmung dem Sozialgericht gegenüber widerrufen hätte. Dagegen war es überflüssig, das Rechtsmittelgericht zu involvieren. Daran ändert nichts, dass es dem Bf. augenscheinlich darauf angekommen ist, das Bayerische Landessozialgericht möge von dem nach seiner Ansicht inakzeptablen Verfahrensablauf am Sozialgericht Augsburg Kenntnis erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen