Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Beteiligten. Nichtzustandekommen einer ärztlichen Begutachtung aufgrund von in dessen Verantwortungsbereich liegenden Umständen
Leitsatz (amtlich)
Einem Kläger steht gem § 191 SGG iVm § 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) keine Entschädigung zu, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren eine Untersuchung durch einen gerichtlich gestellten Sachverständigen aus Umständen nicht zustande kommt, die im Verantwortungsbereich des Klägers und Antragstellers liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kläger sich vorab einen Untersuchungstermin zu einem Zeitpunkt geben lässt, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige noch nicht einmal im Besitz der Beweisanordnung und der zugehörigen Akten ist. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige sich in der ihm dann noch verbleibenden restlichen Zeit von drei Tagen nicht ausreichend auf die Begutachtung vorbereiten und scheitert deswegen der "selbstbeschaffte" Untersuchungstermin, geht dies entschädigungsrechtlich zu Lasten des Klägers und Antragstellers (§§ 1, 4 Abs 1 JVEG).
Tenor
Dem Antragsteller steht für die anlässlich der für den 20.07.2009 selbst beschafften Untersuchungstermin bei Dr. von B. entstandenen Aufwendungen keine Entschädigung zu.
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Berufsgenossenschaft Elektro, Textil, Feinmechanik mit Az.: hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. mit Gutachten vom 23.04.2009 die Einholung eines weiteren phlebologischen Gutachtens für erforderlich gehalten. Die Suche nach einem qualifizierten Phlebologen hat sich nach Rücksprache mit dem zuständigen Berichterstatter als schwierig erwiesen. Auf Vorschlag von Dr. L. ist letztendlich Dr. von B. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 08.07.2009 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Auf dringliche Bitte des Klägers bzw. seiner Ehegattin ist dieser vorab telefonisch informiert worden, das Dr. von B. entsprechend ausgewählt worden sei.
Dies hat der Kläger und hiesige Antragsteller zum Anlass genommen, sich von der Praxis Dr. von B. bereits einen Termin zur Untersuchung am 20.07.2009 geben zu lassen (vgl. Gesprächsnotiz vom 13.07.2009), obwohl Dr. von B. den Gutachtensauftrag vom 08.07.2009 mit den zugehörigen Akten erst am 17.07.2009 empfangen hat. Ausweislich der Nachricht des Dr. von B. vom 17.07.2009, eingegangen beim BayLSG am 20.07.2009, ist es ihm nicht möglich gewesen, in so kurzer Frist die erforderliche Begutachtung durchzuführen. Der Patient könne zur Durchführung der Begutachtung frühestens in der zweiten Septemberhälfte einbestellt werden.
Zwischenzeitlich haben die Ehefrau des Klägers und hiesigen Antragstellers, die Praxis Dr. von B. und die Geschäftsstelle des BayLSG am 13.07.2009 und 20.07.2009 miteinander telefoniert. Denn der zuständige Berichterstatter hat im Hinblick auf die bei dem Antragsteller bestehenden Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten die Benutzung eines Taxis von A-Stadt nach M. zu Dr. von B. grundsätzlich genehmigt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antrag auf Entschädigung gemäß § 191 SGG in Verbindung mit den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) mit Schreiben vom 18.08.2009 abgelehnt. Nach § 191 SGG in Verbindung mit § 1 JVEG würden Beteiligte wie Zeugen entschädigt, wenn sie von einem Gericht herangezogen würden. Als herangezogen würden Beteiligte auch dann gelten, wenn sie von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen zu einer Untersuchung einbestellt worden seien. Nach Mitteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. von B. habe der Antragsteller selbst mit der Praxis einen Termin für den 20.07.2009 vereinbart, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Begutachtungstermin handeln solle. Auf eine solch zeitaufwändige Untersuchung müsse sich der Arzt stets durch Studium der übersandten Akten vorbereiten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da Dr. von B. die Unterlagen erst am 17.07.2009 erhalten habe. Es sei dem Gutachter deshalb nicht möglich gewesen, die Untersuchung am 20.07.2009 durchzuführen. Nachdem die Entstehung der Kosten nicht durch eine gerichtliche Heranziehung, sondern durch den eigenen Entschluss des Antragstellers entstanden seien, könne eine Erstattung nicht vorgenommen werden.
In Ergänzung zu seinem Schreiben vom 15.08.2009 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2009 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG. Aufgrund der ihm angeordneten Situation betreffend des angeordneten Termins von Dr. von B. am 20.07.2009 sei er auch noch vom BayLSG angerufen worden, diesen Termin einzuhalten. Keinesfalls würde er ohne Genehmigung des Gerichts selbständig handeln, da er bereits mittlerweile zum fünften Male ein richterliches Gutachten wahrgenommen habe.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des An...