Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Beschwerde gegen eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120a ZPO.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17. 11.2016 - S 10 AS 194/13 - wird verworfen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Mit Beschluss vom 06.05.2013 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem Antragsteller PKH ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf Nachfrage hat der Antragsteller am 12.09.2016 angegeben, nunmehr über Erwerbseinkommen zu verfügen. Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 17.11.2016 den Beschluss vom 06.05.2013 gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert. Der Antragsteller habe Raten in Höhe von 14,00 € monatlich ab 01.01.2017 zu zahlen. Eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten. Gegen diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Der Antragsteller hat dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sein Arbeitsverhältnis ende am 31.12.2016.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen.

Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Vorliegend geht es um die Frage der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Sinne. Die Auferlegung von Ratenzahlungen stellt eine teilweise Ablehnung der begehrten PKH unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 172 Rn. 6g). Dieser Beschwerdeausschluss greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von PKH gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 120 Abs. 4 ZPO aF) erst durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird. Die Entscheidung des SG beruht allein auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei geht aus § 120a ZPO hervor, dass das PKH-Verfahren mit der Bewilligung von PKH keineswegs seinen Abschluss gefunden hat. Vielmehr können innerhalb des Vierjahreszeitraumes (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt und die PKH-Bewilligung jeweils den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Im Umfang der Entscheidung nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann die PKH im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG - wenn auch erst nach zuvor weitergehender Bewilligung - dessen Wortlaut entsprechend "abgelehnt" (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B - juris). Der Zweck des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein einer Prüfung durch das LSG zu entziehen, greift auch hier (vgl. hierzu die h.M.: LSG NRW, Beschluss vom 04.02.2016 - L 9 AL 19/16 B - juris mwN zur Rspr.; Reyels in juris PR-SozR 18/2016 Anm. 4; Bittner in Roos/Wahrendorf, SGG § 172 Rn. 47, Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014 § 172 Rn. 46b).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nunmehr an und geht von der Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde aus (anders noch: Beschluss vom 19.08.2013 - L 11 AS 485/13 B PKH-), denn unter Berücksichtigung der Änderung des § 73a SGG zum 01.01.2014 - regelmäßige Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Aufhebung (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO) und Änderung (§ 120a ZPO) bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ggfs. Anrufung des Gerichts, das dann endgültig entscheidet (§ 73a Abs. 8 SGG) - sollte eine abschließende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht werden. Dabei ist hier ohne Bedeutung, dass die PKH ursprünglich vor dem 01.01.2014 bewilligt worden war und vorliegend der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber der Urkundsbeamte entschieden hat - es handelt sich noch um einen sogenannten Altfall -, denn die Regelungen zur Beschwerdefähigkeit sind auf den Beschluss vom 17.11.2016 anwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Urkundsbeamte nach Übertragung durch den Vorsitzenden bei der erstmaligen Bewilligung oder wegen regelmäßiger Zuständigkeit für die Nachprüfung (zumindest für Verfahren ab 01.01.2014) entschieden hat oder der erstinstanzliche Richter das Verfahren der Nachprüfung an sich zieht. Der Gesetzgeber hatte jedenfalls die Absicht, auch das Verfahren der (Nachprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die erste Instanz zu beschränken (vgl. zu...

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