Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beklagte führte den 1972 geborenen Kläger mit Bescheid vom 21.09.1998 ab 13.09.1994 als landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung und stellte fest, es bestehe ab 01.01.1995 außerdem eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beitragsforderung wurde ab 01.08.1998 mit 465,30 DM festgesetzt. Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch, Anträgen auf Befreiung von der Pflichtversicherung und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und Vollstreckungsschutz. Vom 17.01. bis 28.03.2001 bestand eine Vorrangversicherung bei der Betriebskrankenkasse B. (Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002).
Am 18.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Beendigung der Pflichtversicherung und erhob am 25.11.2002 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage auf Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen Aufgabe seiner "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (S 9 KR 262/02).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.04.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Unterschreitung der Mindestgröße am 30.09.2002 geendet habe; die Beitragsforderung wurde hierin mit 6.984,65 Euro angegeben.
Im gerichtlichen Vergleich des SG vom 28.05.2003 (S 9 KR 38/01), der auch die Streitsache S 9 KR 262/02 betraf, verpflichtete sich der Kläger die Beitragsschuld in Höhe von 9.461,64 Euro bei der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung in monatlichen Raten in Höhe von 70,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte mahnte den Kläger am 17.07.2003 schriftlich an die Zahlung des Beitragsrückstands in Höhe von 3.633,49 Euro.
Der Kläger hat hiergegen am 23.07.2003 beim SG wieder Klage erhoben; er sei seit 01.10.2002 nicht mehr Landwirt. Das SG hat das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss 27.10.2003 ausgesetzt. Die Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Mahnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie stelle lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten dar.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid von 24.11.2004 die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Mahnung der Beklagten sei unzulässig, da der Kläger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, also in seinen rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt sei bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle eine Mahnung aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich Vollstreckungsvoraussetzung sei, keine Regelung durch Verwaltungsakt dar, zumal sie als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sei. Auch bei Umdeutung der Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage fehle es an dem vorauszusetzenden Feststellungsinteresse. Der Bescheid über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte ab 13.09.1994 bzw. in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.1995 sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22.10.1998 bindend geworden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.12.2004, die bisher nicht begründet worden ist. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe und Vollstreckungsschutz gegen die Beitragsforderung beantragt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.01.2006 beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist gemäß § 123 SGG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage auszulegen.
Der Antrag, der die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung bezweckt, ist abzulehnen. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG die Aussetzung der Vollziehung anordnen. § 86a SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Die Aussetzung der Vollziehung soll nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage trägt der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung der Beklagten, da der Kläger nach den bindend geworden Feststellungen der Beklagten vom 23.09.1994 bzw. 01.01.1995 in d...