Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Verletzung von Mitwirkungspflichten. Zumutbarkeit der Ausfüllung von Antragsvordrucken

 

Leitsatz (amtlich)

Keine einstweilige Anordnung, wenn sich Antragsteller weigert, hinreichend konkrete Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.

Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2017 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf die Umlagerung und Einlagerung des Hausrates der ASt aufgrund einer Zwangsräumung im März 2016 in zwei Containern erklärte der Ag gegenüber der Firma MH-Umzugsdienst (MH), die ASt könne sie mit der Durchführung beauftragen und einlagern. Rechnungen sollten an den Ag nach Ausführung geschickt werden. Am 09.09.2016 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen Vergleich, wonach sich der Ag verpflichtete, für die Zeit von September bis einschließlich November 2016 auf entsprechenden Nachweis die Kosten der Einlagerung iHv monatlich 180 € zu übernehmen. Die ASt erklärte ua ihre Klagen S 15 AS 112/16 und S 15 AS 266/16 für erledigt.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.10.2016 für Alg II ab 01.12.2016 versagte der Ag zunächst entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 08.12.2016, da die ASt den Fragebogen Gesundheit und eine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung nicht eingereicht habe. Unter dem 19.12.2016 erklärte die ASt, sie sei nicht bereit, den Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung auszufüllen. Mit der Untersuchung von einem Arzt ihrer Wahl sei sie aber einverstanden. Gegen den Bescheid vom 08.12.2016 legte die ASt Widerspruch ein. Vom 06.12.2016 bis 16.01.2017 befand sich die ASt erneut im Bezirkskrankenhaus. Mit Bescheid vom 20.01.2017 bewilligte der Ag dann vorläufig Alg II für Januar 2017 iHv 653,80 €, wobei Unterkunftskosten nur für die Zeit vom 16.01.2017 bis 31.01.2017 berücksichtigt wurden, und für Februar bis Juni 2017 iHv 868 € monatlich. Der Gesundheitszustand sei aktuell unklar. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II könne nicht geprüft werden, da sich die ASt geweigert habe, an einer amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Die ASt legte im Weiteren eine ausführliche ärztliche Bescheinigung für die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nach dem SGB II der Dr. F. vom 04.10.2013 vor, die den Zusatz enthielt, dass der Bedarf weiterhin erforderlich sei. Der Vermerk ist unter dem 26.01.2017 von Dr. M. unterzeichnet. Gegen den Bescheid vom 20.01.2017 legte die ASt Widerspruch ein.

Bereits am 02.12.2016 hat die ASt beim SG Klage erhoben (S 16 AS 569/16) und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 16 AS 567/16 ER). Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 29.12.2016 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2017 (L 11 AS 121/17 B ER) zurückgewiesen. Darin wird ua ausgeführt, weitere Leistungen für die Einlagerung des Hausrates bei MH könnten mangels fälliger Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, nicht gewährt werden. Dies gelte auch in Bezug auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, da ein solcher Bedarf bei der ASt derzeit nicht feststellbar sei. Dem Ag müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bedarf zu ermitteln bzw zu überprüfen, was mangels Bereitschaft der ASt, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, nicht möglich sei. Allein die ärztliche Bestätigung vom 26.01.2017 sei nicht ausreichend. Hinreichende Gründe, weshalb eine Untersuchung durch den Amtsarzt unzumutbar sein sollte, seien ferner weder konkret vorgebracht noch ersichtlich. Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II müsse festgestellt bzw zu überprüft werden können.

Für die Zeit ab 01.07.2017 stellt die ASt am 17.05.2017 einen Weiterbewilligungsantrag. Der Ag forderte sie darauf zur Vorlage weiterer Unterlagen, insb. der Anlage VM (Vermögen), der Anlage BB (Besondere Bedarfe) und Kontoauszügen sowie zum Nachweis und Beleg über den Kauf von Pflege- und Gesundheitsprodukten in Bezug auf den Mehrbedarf auf. Die ASt erklärte hierzu, sie werte die nunmehr übersandte Aufforderung als "Verzögerung" ihres Antrages. Die Forderung bzw. Erhebung der geforderten Daten sei unzulässig. Sie habe bereits erklärt, es habe sich nichts geändert, was irgendwie unter ihre Mitteilungspflicht fallen könnte. Neben Kontoauszügen legte die ASt eine teilweise ausgefüllte Anlage BB und eine mit Durchstreichungen und Fragezeichen, aber nicht unterschriebene Anlage VM vor.

Am 14.06.2017 hat die ASt beim SG einstweilig...

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