Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Vollstreckungsabwehrklage. Sicherungsanordnung. Bestandskräftiger Beitragsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen bestandskräftigen Beitragsbescheid im Sinn einer Vollstreckungsabwehrklage ist zwar zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs nicht begründet.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 1, § 202; ZPO § 767
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 17.09.2008.
Der Bf wandte sich mit Schreiben vom 03.09.2008 an das SG und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 29.07.2008.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem Beitragsbescheid vom 18.01.2008 führte die Beschwerdegegnerin (Bg) die endgültige Abrechnung der Umlage 2006 durch und erließ den Vorschussbescheid für die Umlage 2007. Die Umlage 2007 betrug 437,28 €. Der Bf legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Auch gegen den entsprechenden Forderungsbescheid vom 18.03.2008 in Höhe von 450,28 € (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge) legte der Bf keinen Widerspruch ein.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.09.2008 den Erlass einer Sicherungsanordnung abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, der Bf erhebe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 767 Zivilprozessordnung (ZPO). Ersichtlich wende sich der Bf nämlich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern gegen den geltend gemachten Anspruch an sich. Der Antrag sei zulässig. Das Vorliegen eines Hauptsacheverfahrens setze ein einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG nicht voraus. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei, sei ein Recht, das geschützt werden müsse, nicht vorhanden. Vorliegend wäre eine Hauptsacheklage im Sinne einer Vollstreckungsabwehrklage offensichtlich unbegründet. Die geltend gemachte Forderung sei bestandskräftig durch den Beitragsbescheid vom 18.01.2008 festgestellt, auch der Forderungsbescheid vom 18.03.2008 sei bestandskräftig geworden. Der Bf habe auch im sozialgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit dieser Bescheide erhoben.
Der Bf hat mit Schreiben vom 01.10.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.09.2008 erhoben. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Die Bg hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den beigezogenen elektronischen Auszug der Verwaltungsakte der Bg, die Akte des SG -S 3 U 5039/08 ER-, die Beschwerdeakte des Bayer. Landessozialgerichts -L 17 B 915/08 U PKH- und die Akte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen