Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Wird (hier in Bezug auf ein durch das LSG abgetrenntes Verfahren) erstmals beim Landessozialgericht Eilrechtschutz beantragt, ist eine Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, da keine Eilentscheidung des Sozialgerichts vorliegt. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b SGG ist dann das zuständige Sozialgericht, an das das Verfahren zu verweisen ist.
2. Die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17 b GVG gelten auch für das Eilverfahren. Die instanzielle Unzuständigkeit fungiert als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit.
3. Die durch die Verweisung eingetretene Verzögerung führt nicht notwendigerweise zu Rechtsverletzungen der Beteiligten. Sie kann vielmehr im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes dazu dienen, dass die Antragstellerin ihre Rechte beim zuständigen Gericht wahrnehmen kann.
Tenor
I. Das Bayerische Landessozialgericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren Az. L 8 SO 17/09 ER an das zuständige Sozialgericht Regensburg.
II. Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Gründe
Die Verweisung des abgetrennten Verfahrens beruht auf §§ 98 Satz 1 SGG, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG; die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17 b GVG gelten auch für das Eilverfahren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rd.Nr. 71). Die hier vorliegende instanzielle Unzuständigkeit fungiert als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit (Leitherer, a.a.O., § 98 Rd.Nr. 2 m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin erstmals beim Landessozialgericht Eilrechtschutz begehrt (Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbauelektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach), ist eine Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, da keine Eilentscheidung des Sozialgerichts vorliegt. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b SGG ist das Sozialgericht Regensburg. Ein entsprechender Antrag war beim Sozialgericht nicht gestellt worden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.01.2009, Az. L 8 B 1075/08 SO ER); insoweit war das abgetrennte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.01.2009) Verfahren gemäß § 98 SGG an das zuständige Sozialgericht Regensburg zu verweisen.
Die durch die Verweisung eingetretene Verzögerung führt nicht zu Rechtsverletzungen der Beteiligten. Sie dient vielmehr dazu, dass die Antragstellerin ihre Rechte beim zuständigen Gericht wahrnehmen kann. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom 16.01.2009, Az. L 8 B 1075/08 SO ER, Bezug genommen. Ferner wird auf das beim Sozialgericht anhängige Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 10 SO 67/08 hingewiesen.
Fundstellen